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Droht ausländischen Händlern ein Verkaufsverbot? Das bedeutet das neue Verpackungsregister 2023

Im Jahr 2023 soll das neue Verpackungsregister dafür sorgen, dass sich Unternehmen finanziell an der Entsorgung von Verpackungen beteiligen. Bereits seit dem Jahr 2019 benötigen Unternehmen daher eine Lizenz für alle in den Verkehr gebrachten Verpackungen. Zudem ist eine Registrierung notwendig - bei der Kontrollstelle Verpackungsregister. Welche Details in diesem Jahr noch relevant werden und was das für den internationalen Handel bedeutet, lesen Sie im Folgenden.


Entsorgung von Verpackungsmüll


Definition: Grundlegendes zum Verpackungsregister

Unternehmen, die verpackte Waren verkaufen, sollen sich fortan an der Entsorgung dieser bedruckten Verpackung beteiligen. Grundsätzlich gab es bereits ähnliche Vorschriften, die jedoch immer wieder Schlupflöcher für Händler boten. So mussten Unternehmen seit dem Jahr 2019 Verpackungsmüll bei dem Verpackungsregister melden - viele fanden dennoch einen Weg, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.



Meldepflicht beim Verpackungsregister

Umweltrechtliche Vorgaben der Europäischen Union verschärfen die deutschen Regelungen des Verpackungsgesetzes immer wieder. Im Jahr 2022 wurde der Kreis der meldepflichtigen Unternehmen erweitert. Die Meldepflicht betrifft nunmehr alle Unternehmen, die verpackte Ware für Verbraucher in den Verkehr bringen. Ob die Waren in dünnen Plastiktüten und Schutzumschlägen oder in großen Kartons verpackt sind, spielt dabei keine Rolle. Alle Hersteller, deren Verpackungen im Müll von Hotels, Gastronomiebetrieben, Krankenhäusern oder Privathaushalten landen, müssen die Verpackungen beim Verpackungsregister LUCID anmelden. Das gleiche gilt für Versand- und Einzelhändler, die Produkte für die Lieferung neu verpacken. Auch hier wird eine Registrierung notwendig.



Grundlage des Verpackungsregisters

Die Grundlage des Verpackungsregisters liefert das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses wiederum ist die Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie 94/63/EG zur Regelung des Inverkehrbringens von Verpackungen sowie der Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen (kurz „PACK“).

Betroffen sind von diesen Regelungen alle Verpackungen, die innerhalb Deutschlands in den Verkehr gebracht werden - das bedeutet, auch ausländische Unternehmen müssen Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Service- und Transportverpackungen oder auch Tertiärverpackungen anmelden. Hersteller, die keine deutsche Niederlassung besitzen, haben die Möglichkeit einen Bevollmächtigten für die Umsetzung der Regelungen einzustellen.

Grundlage des Verpackungsregisters - Gesetzliche Vorgaben

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Weitere Verpflichtungen des Verpackungsgesetzes

Neben der Registrierungspflicht müssen Hersteller und Importeure sich auch einem flächendeckenden, bundesweiten System anschließen, das der Sammlung und Verwertung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen dient. Dies gilt jedenfalls, sofern es für die Verpackungen zutreffend und relevant ist. Besonders große In-den-Verkehr-bringer (und ausschließlich Erstbringer) haben zudem die Pflicht, einmal pro Jahr eine sogenannte Vollständigkeitserklärung über die Mengen des Vorjahres abzugeben.

Neuerungen ab Januar 2023

Seit Beginn des Jahres 2023 beinhaltet das Verpackungsgesetz auch eine Mehrwegpflicht für den Handel. Diese Pflicht betrifft Einwegkunststoffverpackungen und Lebensmittelverpackungen sowie Einweggetränkebecher im Sinne des Verpackungsgesetzes. Solche Verpackungen sind beispielsweise

Kaffee-to-go Becher - Mehrwegpflicht für den Handel
  • Kaffee-to-go-Becher

  • Plastikbecher und -gläser

  • Papierbecher

  • Plastik-Snack-boxen

  • Imbiss- und Siegelschalen aus Plastik

Das Anbieten dieser Verpackungen bleibt zwar erlaubt, allerdings müssen viele Händler zusätzlich eine Mehrwegalternative anbieten. Dies gilt für Betriebe, die mehr als 80 m² Verkaufsfläche nutzen oder mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigen. Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als die Einwegverpackung. Allerdings darf ein Pfand erhoben werden, der bei Rückgabe der Verpackung erstattet wird. Kleinbetriebe, die maximal 80 m² Verkaufsfläche haben oder maximal fünf Mitarbeiter beschäftigen, werden hingegen nicht dazu verpflichtet.

Verpackungsregister - auch außerhalb Deutschlands ein Thema

Auch außerhalb der Bundesrepublik spielt das Thema Verpackungsregister eine Rolle. Österreich sieht ebenfalls Änderungen für das Einführungen von Verpackungen vor. Demnach müssen ausländischer Versandhändler zukünftig Bevollmächtigte einsetzen, die sich um die Umsetzung der Verpackungsregelungen in Österreich kümmern. Das Verpackungsregister sieht in §16b Absatz 2 der österreichischen Verpackungsverordnung mehrere Voraussetzungen für den Bevollmächtigten vor (beispielsweise muss der Bevollmächtigte eine Person mit Sitz im Inland, d.h. Österreich, sein). In Deutschland ist die Bestellung einer bevollmächtigten Person derzeit möglich, allerdings nicht verpflichtend.

Was bedeutet das neue Verpackungsregister für den Handel?

Der Handel - insbesondere auf internationaler Ebene - könnte durch die neuen Regelungen erhebliche Schwierigkeiten erhalten. Hersteller und Importeure müssen auf zusätzliche Details achten und insbesondere ausländische Händler könnten durch die neuen Regelungen Nachteile erfahren, wenn sie mit den Gesetzesdetails nicht umfänglich vertraut sind.



Kosten für Hersteller und Importeure

Hersteller und Importeure müssen insbesondere die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen finanzieren, für die sie verantwortlich sind. Zusätzlich können für bestimmte Verpackungen Lizenzkosten anfallen. Analog müssen sich sogenannte Erstinverkehrbringer sowie möglicherweise auch Folgevertreiber von B2B-Verpackungen finanziell um die Rücknahme und das Recycling von Verpackungsabfällen kümmern.

Außerdem können Lizenzkosten für die Teilnahme an Entsorgungssystemen wie beispielsweise dem Grünen Punkt (Kosten für die Symbolnutzung) anfallen. Für Händler können die neuen Regelungen insgesamt deutlich erhöhte Kosten bedeuten.

Bußgelder und Strafen - was passiert bei Missachtung?

Bußgeld bei Missachtung des Verpackungsgesetztes

Sollten die Regelungen des Verpackungsgesetzes - insbesondere die Meldepflicht beim Verpackungsregister - missachtet werden, drohen Sanktionen. Besonders schwer dürften Hersteller und Importeure durch verwaltungsrechtliche Strafen getroffen werden. Dabei können Bußgelder in Höhe von bis zu 200.000 EUR anfallen.

Auf privatrechtlicher Ebene drohen außerdem Abmahnungen und hohe Schadensersatzforderungen. Letztlich kann sogar ein Vertriebsverbot erfolgen. Dies wird vermutlich nicht beim ersten Verstoß zu erwarten sein, kann jedoch bei schweren Fällen schnell erfolgen.

Droht ein Verkaufsverbot für ausländische Unternehmen?

Ein direktes Verkaufsverbot droht ausländischen Unternehmen derzeit keinesfalls. Allerdings können die neuen Regelungen rund um das Verpackungsregister das In-Verkehr-bringen von verpackten Waren für zahlreiche Unternehmen deutlich erschweren. Vor allem ausländische Unternehmen könnten unter den komplizierten Regelungen leiden. Viele Händler beschweren sich bereits jetzt aktiv über die veränderten Grundlagen. Bislang haben ausländische Unternehmen durch die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten einzusetzen, immerhin eine Möglichkeit, Hilfe zu erhalten. Allerdings könnte man darin eine Benachteiligung ausländischer Unternehmen sehen, die zumindest innerhalb des europäischen Kontextes nicht den Wünschen und Vorstellungen eines gemeinsamen Binnenmarktes entsprechen dürfte.

Fazit - das verändert das neue Verpackungsregister

Das deutsche Verpackungsgesetz beinhaltet diverse Verpflichtungen für alle Unternehmen, die verpackte Waren einführen. Insbesondere die Meldepflicht beim Verpackungsregister LUCID und die finanzielle Beteiligung bei Entsorgung und Recycling von Kartons nach Maß bedeuten für Unternehmen einen erhöhten Aufwand. Ausländische Unternehmen trifft dabei eine besondere Belastung, da sie mit den Regelungen, Gesetzestexten und Systemen des deutschen Marktes grundsätzlich weniger vertraut sein dürften als inländische Unternehmen. Derzeit haben sie die Möglichkeit Unterstützung durch einen Bevollmächtigten zu erhalten, der sich auskennt. Ob dies zukünftig so bleiben oder gar verpflichtend wird, wird sich zeigen. Bereits jetzt ist der Unmut über einige Veränderungen bei Unternehmen zu spüren.