Umweltclaim-Glossar
1. Allgemeiner Hinweis zu Umweltangaben
Umweltbezogene Angaben beziehen sich auf die jeweils ausdrücklich genannte Produkt-, Material- oder Ausstattungsvariante und auf den konkret beschriebenen Umweltaspekt. Sie stellen keine umfassende Bewertung der ökologischen oder sozialen Nachhaltigkeit eines Produkts oder seines vollständigen Lebenszyklus dar.
Je nach Umweltangabe können unterschiedliche Voraussetzungen, Bewertungsmethoden und Rahmenbedingungen relevant sein. Die jeweils maßgeblichen Einschränkungen und Nachweisgrundlagen werden im entsprechenden Glossar-Eintrag erläutert.
2. Aufbau des Glossars
2.1 Produktsegmente
Da umweltbezogene Begriffe je nach Produkt und Material unterschiedliche Bedeutungen und Voraussetzungen haben können, ist das Glossar nach Produktsegmenten gegliedert:
- Standbodenbeutel, Flachbeutel & flexible Verpackungen
- Etiketten
- Faltschachteln
- Versandkartons / Wellpappe
- Tuben
- Beipackzettel
3. Produktsegment: Standbodenbeutel, Flachbeutel & flexible Verpackungen
3.1 Recycelbar / recyclingfähig
Die Begriffe „recycelbar“ und „recyclingfähig“ beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung einer Verpackung für ein Recycling, bei dem die zurückgewonnenen Materialien wieder als Sekundärrohstoffe in werkstofftypischen Anwendungen eingesetzt werden können. Bei der Bewertung wird der vollständige Verpackungsaufbau berücksichtigt.
Bei Standbodenbeuteln und Flachbeuteln können neben dem Hauptmaterial insbesondere Barrieren und Beschichtungen, Druckfarben und Lacke, Klebstoffe sowie zusätzliche Bestandteile wie Zipper oder Verschlüsse die Sortier- und Recyclingfähigkeit beeinflussen. Die tatsächliche Sammlung, Sortierung und das Recycling hängen zudem vom vorgesehenen Entsorgungs- und Recyclingweg sowie von der vorhandenen Recyclinginfrastruktur ab.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 enthält eigene Bewertungsvorgaben für flexible PE- und PP-Verpackungen einschließlich Beuteln, Standbodenbeuteln und Pouches (Anhang A 2.11 und A 2.13) und berücksichtigt dabei Materialaufbau, Sortierbarkeit, Recyclingpfad und vorhandene Recyclinginfrastruktur. Für flexible Verpackungen werden ergänzend die CEFLEX D4ACE Design Choices sowie die RecyClass Design for Recycling Guidelines für flexible PE-Folien und flexible PP-Folien zur Bewertung von Materialaufbau und Verpackungsbestandteilen im jeweiligen Recyclingstrom herangezogen.
3.2 Monomaterial / recyclinggerecht gestalteter Aufbau
„Monomaterial“ bezeichnet bei flexiblen Kunststoffverpackungen einen Aufbau, bei dem ein Polymertyp wie PE oder PP den weit überwiegenden Anteil bildet. Im CEFLEX-D4ACE-Kontext wird für einen Mono-Material-Ansatz ein Anteil von mehr als 95 % eines Polymertyps als Hauptkomponente zugrunde gelegt.
Ein recyclinggerecht gestalteter Aufbau berücksichtigt darüber hinaus die Kompatibilität der eingesetzten Materialien und Verpackungsbestandteile mit dem vorgesehenen Recyclingstrom. Ein Monomaterial-Aufbau ist deshalb nicht automatisch mit Recyclingfähigkeit gleichzusetzen. Barrieren, Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben, Lacke, Verschlüsse und weitere Bestandteile können die Sortier- und Recyclingfähigkeit beeinflussen.
Grundlage der Angabe: Die Bezeichnung „Monomaterial“ basiert auf den produktspezifischen Materialdaten und der Zusammensetzung des vollständigen Verpackungsaufbaus. Die CEFLEX D4ACE Guidelines zum Mono-Material-Ansatz sowie die aktuellen CEFLEX D4ACE Design Choices geben Orientierung zu Mono-PE- und Mono-PP-Strukturen und zum Einfluss weiterer Verpackungsbestandteile. Die RecyClass Design for Recycling Guidelines für flexible PE-Verpackungen und flexible PP-Verpackungen bewerten die Materialzusammensetzung sowie Barrieren, Klebstoffe, Verschlüsse, Druckfarben und weitere Bestandteile hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit dem jeweiligen Recyclingstrom. Für Deutschland enthält der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen eigene Bewertungskriterien für flexible PE- und PP-Verpackungen einschließlich Beuteln, Standbodenbeuteln und Pouches.
3.3 Nachhaltig / umweltfreundlich / ressourcenschonend
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einer Beutelvariante beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel einen geringeren Materialeinsatz oder eine konkret bewertete recyclingbezogene Eigenschaft. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung des gesamten Beutels oder seines vollständigen Lebenszyklus ableiten. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen (z. B. auf derselben Verpackungsfläche oder demselben Online-Verkaufsinterface), damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert (z. B. Prozentangaben zu ökologischem Fußabdruck, Kosteneinsparung oder Ressourcenverbrauch), ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen. Diese Ergänzung schafft keine nachträgliche Deckung für bereits veröffentlichte Zahlen, deren Quelle nicht auffindbar ist (z. B. „ökologischer Fußabdruck -85 %", „Geschäftskosten -15 %" im Monomaterialien-Artikel) – für diese bleibt die interne Quellenrecherche weiterhin offen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Für flexible Verpackungen dienen die CEFLEX D4ACE Guidelines insbesondere zur Bewertung recycling- und kreislaufbezogener Eigenschaften. Umweltwirkungen über den Lebenszyklus können anhand der LCA Guidance for Flexible Packaging von Flexible Packaging Europe bewertet werden. Aussagen zur Ressourceneffizienz stützen sich auf entsprechende Material- und Gewichtsdaten; als fachliche Grundlage können ergänzend die IFEU-Untersuchungen zur Ressourceneffizienz flexibler Verpackungen herangezogen werden. Quantifizierte Einzelwerte müssen zusätzlich durch eine im Textumfeld erkennbare, spezifische Quelle belegt sein.
3.4 Materialeinsparung / geringerer Materialeinsatz
Angaben zu Materialeinsparung oder geringerem Materialeinsatz beschreiben eine Verringerung der für eine Verpackung eingesetzten Materialmenge gegenüber einer definierten Vergleichsbasis. Bei vergleichenden oder quantifizierten Aussagen wird die Materialmenge anhand einer vergleichbaren funktionalen Bezugsgröße, zum Beispiel bei gleicher oder vergleichbarer Füllmenge, gegenübergestellt. Die notwendigen Funktionen der Verpackung, insbesondere der Schutz des Füllguts, müssen dabei erhalten bleiben.
Ein geringerer Materialeinsatz beschreibt ausschließlich die eingesparte Materialmenge und stellt keine umfassende Bewertung der Umweltwirkung der Verpackung dar. Bei konkreten Prozentangaben (z. B. „bis zu X % weniger Material") ist die Vergleichsverpackung im Umfeld der Aussage erkennbar zu benennen und die verwendete Zahl muss nachweislich aus der zugrunde gelegten Untersuchung stammen und nicht aus einer anderen, nicht benannten Berechnung.
Eine Gewichts- oder Volumenreduktion, die lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) an die Minimierung von Gewicht und Volumen (Artikel 10, Anhang IV) erfüllt, darf nicht als eigenständige, freiwillige Umweltleistung beworben werden. Zulässig ist die Kommunikation einer Materialeinsparung, die über die jeweils geltende gesetzliche Mindestanforderung hinausgeht, sofern dieser Mehrwert im unmittelbaren Umfeld der Aussage erkennbar benannt wird.
Grundlage der Angabe: Die Aussage basiert auf produktspezifischen Material- und Gewichtsdaten der jeweils betrachteten Verpackungsvarianten. Bei vergleichenden oder quantifizierten Angaben werden zusätzlich die Vergleichsverpackung, die funktionale Bezugsgröße und die daraus ermittelte Materialeinsparung zugrunde gelegt. Die IFEU-Untersuchung „Resource Efficient Packaging" für Flexible Packaging Europe bewertet die Ressourceneffizienz vergleichbarer Verpackungssysteme anhand des Material- und Energieeinsatzes sowie der Materialverluste und verwendet dabei unter anderem einen flexiblen Standbodenbeutel als Fallbeispiel. Ergänzend dokumentiert Flexible Packaging Europe zur Ressourceneffizienz flexibler Verpackungen die Bedeutung eines geringen Materialeinsatzes und Verpackungsgewichts für dieses Produktsegment. Die Anforderungen an die Minimierung von Gewicht und Volumen bei gleichzeitiger Erhaltung der Verpackungsfunktion ergeben sich ergänzend aus der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Artikel 10 und Anhang IV. Die Abgrenzung zwischen gesetzlicher Mindestanforderung und darüber hinausgehender freiwilliger Leistung folgt den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive).
3.5 CO₂e / Treibhausgasbilanz / Transportemissionen
CO₂e (Kohlendioxid-Äquivalente) ist eine Maßeinheit, mit der die Klimawirkung verschiedener Treibhausgase vergleichbar dargestellt wird. Angaben zu Treibhausgas- oder Transportemissionen beziehen sich auf den jeweils festgelegten Betrachtungsumfang und die darin berücksichtigten Emissionsquellen.
Das Ergebnis einer Treibhausgasberechnung hängt unter anderem von den festgelegten Systemgrenzen, der Bezugsgröße und den verwendeten Daten und Emissionsfaktoren ab. Bei vergleichenden Aussagen ist zusätzlich die zugrunde gelegte Vergleichsbasis maßgeblich. Die Angabe beschreibt die Klimawirkung innerhalb des jeweiligen Betrachtungsumfangs und stellt keine umfassende Bewertung anderer Umweltwirkungen der Verpackung dar.
Der Betrachtungsumfang kann auch kundenbezogene, scope-3-artige Aussagen einschließen (z. B. „...kann die CO2-Bilanz eines Unternehmens senken"), sofern erkennbar bleibt, dass sich die Verringerung auf einen geringeren Material- oder Transportaufwand beim Kundenunternehmen bezieht und nicht auf das eigene Produkt. Nicht von diesem Eintrag gedeckt sind Aussagen, die als abgeschlossene, produktbezogene Klimaneutralitäts- oder Kompensationsaussage formuliert sind – diese fallen unter den gesonderten, gesperrten Eintrag „Klimaneutral" und sind per se unzulässig.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf einer produktspezifischen Treibhausgasberechnung mit festgelegtem Betrachtungsumfang, Systemgrenzen, Bezugsgröße und Berechnungsdaten. Die LCA Guidance for Flexible Packaging von Flexible Packaging Europe beschreibt speziell für flexible Verpackungen die Festlegung von Systemgrenzen und funktionalen Bezugsgrößen, die Auswahl geeigneter Daten sowie die Berücksichtigung von Transporten und Treibhausgasemissionen innerhalb des jeweiligen Lebenszyklus. Ergänzend zeigt die IFEU-Vergleichsstudie zu flexiblen Pouches und alternativen Verpackungssystemen, wie Klimawirkungen und Transporte bei einer Lebenszyklusbewertung von Beutelverpackungen berücksichtigt und gegenüber funktional vergleichbaren Verpackungssystemen bewertet werden.
3.6 Wertstoffkreislauf / Kreislauf
Der Begriff „Wertstoffkreislauf“ beschreibt in diesem Zusammenhang den Weg, über den verwertbare Verpackungsmaterialien nach Sammlung, Sortierung und Recycling einer erneuten stofflichen Nutzung zugeführt werden können. Ob eine Standbodenbeutel- oder Flachbeutelvariante für einen solchen Recyclingweg geeignet ist, hängt unter anderem vom vollständigen Verpackungsaufbau, der Sortierbarkeit, dem vorgesehenen Recyclingpfad und der vorhandenen Recyclinginfrastruktur ab.
Die Angabe bedeutet nicht, dass das eingesetzte Material tatsächlich vollständig oder dauerhaft in einem geschlossenen Materialkreislauf geführt oder mit gleicher Qualität erneut eingesetzt wird.
Grundlage der Angabe: Die Einordnung basiert auf produktspezifischen Materialdaten und der Bewertung der jeweiligen Verpackungsvariante für den vorgesehenen Recyclingpfad. Die CEFLEX D4ACE Guidelines für flexible Verpackungen beschreiben die Gestaltung flexibler Verpackungen für Sammlung, Sortierung und Recycling mit dem Ziel, zurückgewonnene Materialien erneut stofflich zu nutzen. Der ZSVR-Mindeststandard 2025 enthält eigene Bewertungskategorien für flexible PE- und PP-Verpackungen einschließlich Beuteln, Standbodenbeuteln und Pouches und berücksichtigt dabei unter anderem Wertstoffanteile, Sortierbarkeit, Recyclingpfade und Recyclinginfrastruktur. Ergänzend zeigt die RecyClass Packaging Recyclability Methodology anhand eines konkreten PE-Pouch-Beispiels, wie Materialaufbau, lokale Sammlung, Sortierung, Recycling und mögliche Auswirkungen einzelner Verpackungsbestandteile auf die Rezyklatqualität bewertet werden.
3.7 Entsorgung / gelbe Tonne / Altpapier
Entsorgungshinweise beschreiben den vorgesehenen Sammelweg der jeweiligen Verpackungsvariante. In Deutschland gehören bei privaten Endverbrauchern anfallende restentleerte Kunststoffverpackungen grundsätzlich in die Sammlung für Leichtverpackungen, zum Beispiel in die Gelbe Tonne oder den Gelben Sack; regional kann auch eine Wertstofftonne vorgesehen sein.
Leere Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton werden grundsätzlich über die Altpapiersammlung erfasst. Bei papierbasierten Verbundverpackungen, Beschichtungen oder weiteren Materialbestandteilen kann die Zuordnung zum vorgesehenen Sammel- und Recyclingweg abweichen. Maßgeblich sind daher der konkrete Verpackungsaufbau und die für die jeweilige Verpackungsvariante geltenden Entsorgungsvorgaben.
Grundlage der Angabe: Die Zuordnung der Sammelwege in Deutschland basiert auf den aktuellen Informationen des Umweltbundesamtes zum Verpackungsrecht und zur Verpackungsentsorgung. Für die produktspezifische Einordnung wird ergänzend der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 herangezogen. Dieser enthält eigene Kategorien für flexible PE- und PP-Verpackungen einschließlich Beuteln, Standbodenbeuteln und Pouches sowie für flexible Papierverpackungen und papierbasierte Verbundverpackungen. Die konkrete Entsorgungsangabe richtet sich zusätzlich nach den Materialdaten und dem vollständigen Aufbau der jeweiligen Verpackungsvariante.
3.8 Bio / Bioprodukte
Die Bezeichnung „Bio“ bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das verpackte Produkt bzw. auf den vorgesehenen Einsatz der Verpackung für Bio-Produkte. Sie beschreibt keine Materialeigenschaft der Verpackung selbst.
Die Verwendung einer Verpackung für Bio-Produkte bedeutet daher nicht, dass der Standbodenbeutel oder Flachbeutel selbst biobasiert, biologisch abbaubar, kompostierbar oder recyclingfähig ist. Diese Begriffe beschreiben jeweils eigenständige Eigenschaften, die separat zu bewerten sind.
Grundlage der Angabe: Die Verwendung der Bezeichnungen „Bio“ und „Öko“ für Produkte richtet sich nach der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen. Das Informationsportal Ökolandbau.de zu Verpackungen für die Bio-Branche erläutert die Anforderungen an Verpackungen für Bio-Lebensmittel und stellt klar, dass aus der Bio-Eigenschaft des Lebensmittels grundsätzlich keine entsprechende Materialeigenschaft der Verpackung folgt. Die Abgrenzung von Verpackungseigenschaften wie „biobasiert“, „biologisch abbaubar“ und „kompostierbar“ wird ergänzend durch die Informationen der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe zu Biokunststoff-Verpackungen gestützt.
3.9 Umwelteinflüsse
Der Begriff „Umwelteinflüsse“ bezeichnet in diesem Zusammenhang äußere Einwirkungen der Umgebung auf das Füllgut, zum Beispiel Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Licht. Je nach Materialaufbau können Barriere- und Schutzeigenschaften der Verpackung dazu beitragen, das Füllgut gegenüber solchen Einwirkungen zu schützen und Aroma- oder Qualitätsbeeinträchtigungen zu begrenzen.
Die Angabe beschreibt damit eine Funktion des Produktschutzes und keine positive Umweltwirkung der Verpackung.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf den produktspezifischen technischen Materialdaten und Barriereeigenschaften der betreffenden Verpackungsvariante. Die CEFLEX D4ACE Übersicht „Materials and their Properties“ beschreibt speziell für flexible Verpackungsmaterialien unter anderem Gas-, Feuchtigkeits-, Aroma- und Lichtbarrieren. Die aktuellen CEFLEX D4ACE Design Principles bestätigen die Bedeutung produktspezifischer Barrierefunktionen wie Gas- und Feuchtigkeitsschutz bei flexiblen Verpackungen. Ergänzend beschreibt die LCA Guidance for Flexible Packaging von Flexible Packaging Europe die unterschiedlichen Barriereeigenschaften typischer Materialien für flexible Verpackungen, unter anderem gegenüber Feuchtigkeit, Gasen, Sauerstoff und Licht.
3.10 Wiederverwendbar / mehrfach verwendbar
„Wiederverwendbar“ bezeichnet eine Verpackung, die dafür konzipiert und in Verkehr gebracht wird, mehrfach wiederverwendet zu werden und während ihres Lebenszyklus mehrere Umläufe zu durchlaufen.
Davon zu unterscheiden ist die Wiederverschließbarkeit während der Nutzung eines verpackten Produkts. Ein Zipper oder Druckverschluss ermöglicht das mehrfache Öffnen und Verschließen eines Standbodenbeutels oder Flachbeutels, macht ihn allein jedoch nicht zu einer wiederverwendbaren Verpackung.
Grundlage der Angabe: Die Einordnung wiederverwendbarer Verpackungen basiert auf den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Artikel 11. Danach müssen wiederverwendbare Verpackungen für eine mehrfache Wiederverwendung und mehrere Umläufe konzipiert sein und weitere Anforderungen unter anderem hinsichtlich Entleerung, Wiederbefüllung, Sicherheit, Hygiene und Wiederaufbereitung erfüllen. Flexible Packaging Europe beschreibt Zipper und vergleichbare Verschlusssysteme bei flexiblen Verpackungen als Wiederverschlussfunktionen („re-closing devices“). Die Wiederverschließbarkeit eines konkreten Beutels basiert zusätzlich auf den technischen Eigenschaften des jeweils eingesetzten Verschlusssystems.
3.11 Recyclinganteil/Rezyklatanteil
Die Begriffe „Recyclinganteil", „Rezyklatanteil" oder „aus Recyclingmaterial" beschreiben in diesem Zusammenhang, dass die Verpackung ganz oder teilweise aus bereits recyceltem Material (Post-Consumer- oder Post-Industrial-Rezyklat) hergestellt wurde. Es handelt sich dabei um eine Aussage zum Materialeinsatz bei der Herstellung (Input-Eigenschaft).
Diese Aussage ist klar von 3.1 „Recycelbar/recyclingfähig" abzugrenzen: 3.1 beschreibt die Eignung der Verpackung, nach Gebrauch recycelt zu werden (End-of-Life-Eigenschaft), während 3.11 beschreibt, wie viel bereits recyceltes Material in der Verpackung selbst steckt. Eine Verpackung kann recycelbar sein, ohne Rezyklatanteil zu enthalten, und umgekehrt. Beide Aussagen dürfen nicht vermischt oder gegeneinander austauschbar verwendet werden.
Bei Standbodenbeuteln und Flachbeuteln ist zudem zu berücksichtigen, dass der Rezyklateinsatz bei flexiblen Kunststofffolien technisch und regulatorisch anders zu bewerten ist als bei Papier- oder Kartonprodukten (z. B. Recyclingpapier bei Versandkartons). Die Angabe eines konkreten Prozentsatzes muss sich auf den tatsächlich in der jeweiligen Folie eingesetzten Rezyklatanteil beziehen und ist nicht ohne Weiteres von anderen Produktsegmenten übertragbar.
Ein gesetzlich vorgeschriebener Mindestanteil an Rezyklat (z. B. nach der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, PPWR) darf nicht als eigenständige Umweltleistung beworben werden, da die Einhaltung gesetzlicher Mindestanforderungen keine zusätzliche ökologische Leistung darstellt. Zulässig ist hingegen die Kommunikation eines Rezyklatanteils, der über die jeweils geltende gesetzliche Mindestquote hinausgeht, sofern dieser Mehranteil im unmittelbaren Umfeld der Aussage erkennbar benannt wird.
Grundlage der Angabe: DIN EN 15343:2008-02 „Kunststoffe – Kunststoff-Rezyklate – Rückverfolgbarkeit bei der Kunststoffverwertung und Bewertung der Konformität und des Rezyklatgehalts; Deutsche Fassung EN 15343:2007", RecyClass Recycled Plastic Traceability Certification, ISCC PLUS. Ergänzend sind die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) zu berücksichtigen, wonach Umweltaussagen nicht ohne Begründung oder Validierung getroffen werden dürfen, sowie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) zu gesetzlichen Mindestrezyklatanteilen.
4. Produktsegment: Etiketten
4.1 Recycelbar / Recyclingfähigkeit von Etikettenmaterialien
Die Begriffe „recycelbar" und „recyclingfähig" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung eines Etiketts, gemeinsam mit der zugehörigen Trägerverpackung (z. B. Flasche, Becher, Faltschachtel) einem Recyclingprozess zugeführt zu werden, ohne dessen Sortier- und Recyclingfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Bei der Bewertung werden Etikett und Trägerverpackung stets als Gesamtsystem betrachtet, nicht das Etikett isoliert.
Bei Etiketten können insbesondere das Etikettenmaterial selbst (Papier oder Kunststofffolie), die Materialkompatibilität mit dem Trägerbehälter (z. B. ein PP-Etikett auf einer PET-Flasche als Störfaktor), die Klebstoffart und deren Ablösbarkeit (Wash-off-Verhalten) im jeweiligen Recyclingprozess, die Etikettengröße bzw. der Bedeckungsgrad der Verpackungsoberfläche sowie Druckfarben und etwaige Beschichtungen die Sortier- und Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung beeinflussen. Ob ein Etikett im Ergebnis recyclingfähig ist, hängt daher stets vom konkreten Zusammenspiel mit der jeweiligen Trägerverpackung und dem vorgesehenen Recyclingpfad ab.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 bewertet Etiketten als potenziellen Einflussfaktor auf die Recyclingfähigkeit der jeweiligen Trägerverpackung, unter anderem hinsichtlich Materialkompatibilität, Ablösbarkeit und Bedeckungsgrad. Die RecyClass Design for Recycling Guidelines bewerten für die jeweiligen Trägermaterialien — u. a. PET-Flaschen, PE-Folien, PP-Folien, HDPE-Behälter und PP-Behälter — die Kompatibilität von Etikettenmaterial und Klebstoff mit dem jeweiligen Recyclingstrom und stufen Etiketten je nach Ausführung als unkritisch, störend oder als recyclingausschließend ein. Ergänzend zeigt das FINAT-Whitepaper zur Rolle von Selbstklebeetiketten im PET-Recycling anhand von Testdaten, wie sich Etikettenmaterial, Klebstoff und Größe auf die Recyclingfähigkeit von PET-Verpackungen auswirken; die FINAT Test Methods liefern dafür die zugrunde liegenden Prüfverfahren.
4.2 Recyclingpapier / Recyclingmaterial / Recyclingfolie
Die Begriffe „Recyclingpapier", „Recyclingmaterial" oder „Recyclingfolie" beschreiben in diesem Zusammenhang, dass das jeweilige Etikettenmaterial ganz oder teilweise aus bereits recyceltem Material (Post-Consumer- oder Post-Industrial-Rezyklat) hergestellt wurde. Es handelt sich dabei um eine Aussage zum Materialeinsatz bei der Herstellung (Input-Eigenschaft) und nicht um eine Aussage zur Recyclingfähigkeit des Etiketts nach Gebrauch.
Diese Aussage ist klar von 4.1 „Recycelbar / Recyclingfähigkeit von Etikettenmaterialien" abzugrenzen: 4.1 beschreibt die Eignung des Etiketts (gemeinsam mit der Trägerverpackung), nach Gebrauch recycelt zu werden (End-of-Life-Eigenschaft), während 4.2 beschreibt, wie viel bereits recyceltes Material im Etikettenmaterial selbst steckt. Ein Etikett kann recyclingfähig sein, ohne Rezyklatanteil zu enthalten, und umgekehrt. Zudem ist der Rezyklateinsatz bei Papieretiketten technisch und zertifizierungsseitig anders zu bewerten als bei Folienetiketten aus Kunststoff — die Angabe eines konkreten Prozentsatzes muss sich stets auf das tatsächlich eingesetzte Material der jeweiligen Etikettenvariante beziehen und ist nicht ohne Weiteres auf andere Etikettentypen übertragbar.
Grundlage der Angabe: Für Papieretiketten legt der Blauer Engel DE-UZ 14b „Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier und -karton" (Übersichtsseite) konkrete Anforderungen an den Mindestanteil an Altpapier fest, der für die Kennzeichnung als Recyclingpapier erforderlich ist. Für Folienetiketten aus Kunststoff gelten DIN EN 15343:2008-02 zur Rückverfolgbarkeit und Bewertung des Rezyklatgehalts sowie die RecyClass Recycled Plastic Traceability Certification und ISCC PLUS als Nachweisgrundlagen für den tatsächlich eingesetzten Rezyklatanteil.
4.3 Papieretiketten / plastikfrei
Die Begriffe „Papieretikett" und „plastikfrei" beschreiben in diesem Zusammenhang, dass das Etikettenmaterial (Facestock) aus Papier statt aus einer Kunststofffolie besteht. Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf das jeweils benannte Material und nicht automatisch auf das gesamte Etikett als Gesamtsystem.
Ein Papieretikett besteht neben dem Facestock in der Regel aus weiteren Bestandteilen wie Klebstoff, Trägerpapier (Liner) und gegebenenfalls Beschichtungen oder Laminaten, die ihrerseits Kunststoffanteile enthalten können. Die Aussage „plastikfrei" ist daher nur zulässig, wenn sie sich erkennbar auf den konkret gemeinten Bestandteil beschränkt (z. B. „plastikfreies Facestock") oder wenn tatsächlich sämtliche Bestandteile des Etiketts — einschließlich Klebstoff, Liner und etwaiger Beschichtungen — frei von Kunststoffanteilen sind. Eine Aussage, die sich nur auf das Facestock bezieht, aber den Eindruck erweckt, das gesamte Etikett sei plastikfrei, stellt eine unzulässige Aussage über das Gesamtprodukt dar, obwohl sich der tatsächliche Vorteil nur auf einen Bestandteil bezieht.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard 2025 enthält eigene Bewertungskategorien für Papieretiketten und papierbasierte Verbundmaterialien und berücksichtigt dabei den vollständigen Materialaufbau einschließlich Klebstoff und Beschichtung. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) sind Aussagen über das Gesamtprodukt unzulässig, wenn sich die beanspruchte Umwelteigenschaft tatsächlich nur auf einen bestimmten Bestandteil oder Aspekt des Produkts bezieht; die Aussage muss daher erkennbar auf den tatsächlich betroffenen Bestandteil (z. B. Facestock) eingegrenzt werden, sofern nicht alle Bestandteile die Eigenschaft erfüllen.
4.4 Blauer Engel
„Blauer Engel" bezeichnet das deutsche Umweltzeichen, das vom Bundesministerium für Umwelt vergeben und von der RAL gGmbH verwaltet wird. Die Verwendung des Zeichens ist nur zulässig, wenn das jeweilige Etikett bzw. das eingesetzte Papier- oder Kartonmaterial die spezifischen Vergabekriterien der zutreffenden Zeichennehmer-Kategorie erfüllt und hierfür ein gültiges Zertifikat der zuständigen Vergabestelle vorliegt.
Für Etiketten ist insbesondere die Kategorie DE-UZ 14b „Fertigerzeugnisse aus Recyclingpapier und -karton" relevant, die einen Mindestanteil an Altpapier sowie weitere Anforderungen (z. B. an Schadstoffe und Herstellungsprozess) vorschreibt. Die Aussage „Blauer Engel" darf sich ausschließlich auf das konkret zertifizierte Material bzw. Produkt beziehen und ist nicht auf andere, nicht zertifizierte Etikettenvarianten desselben Sortiments übertragbar. Läuft das Zertifikat aus oder wird es entzogen, muss die Verwendung des Zeichens unmittelbar eingestellt werden.
Grundlage der Angabe: Die Blauer Engel DE-UZ 14b Vergabekriterien, Version 6 (Übersichtsseite) legen die konkreten Anforderungen an den Altpapieranteil, Schadstofffreiheit und weitere Kriterien für die Vergabe des Zeichens an Recyclingpapier- und -kartonerzeugnisse fest. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive) sind Label- und Zertifizierungsaussagen nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit öffentlich zugänglichen Kriterien beruhen oder von einer öffentlichen Stelle vergeben werden — beide Voraussetzungen erfüllt der Blauer Engel als staatlich getragenes Umweltzeichen.
4.5 FSC / PEFC / zertifizierte Papierfasern
Die Begriffe „FSC" und „PEFC" beziehen sich auf die Kettenzertifizierung (Chain of Custody) von Papier- und Zellstofffasern, die in einem Etikett verarbeitet werden. Sie bestätigen, dass die eingesetzten Papierfasern aus Wäldern stammen, die nach den jeweiligen Standards der Forest Stewardship Council (FSC) bzw. des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) bewirtschaftet werden, und dass die Rückverfolgbarkeit der Fasern entlang der gesamten Lieferkette lückenlos dokumentiert ist.
Die Verwendung des FSC- oder PEFC-Logos bzw. einer entsprechenden Kennzeichnung auf einem Etikett ist nur zulässig, wenn für das konkrete Etikett bzw. den zugrunde liegenden Papierfaserbezug ein gültiges Kettenzertifizierungszertifikat vorliegt. Bei Etiketten, die auf einer Trägerverpackung angebracht werden, ist zusätzlich zu prüfen, ob die Kennzeichnung sich korrekt auf den Faseranteil des Etiketts selbst bezieht und nicht fälschlich den Eindruck erweckt, die gesamte Verpackung (inklusive Trägerbehälter) sei zertifiziert, wenn dies nicht der Fall ist. Eine Mischform aus zertifizierten und nicht zertifizierten Fasern (z. B. bei Mischgewebe-Zertifizierungen) muss entsprechend den jeweiligen Systemregeln gekennzeichnet werden.
Grundlage der Angabe: Der FSC Chain of Custody Standard FSC-STD-40-004 V3-1 legt die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zertifizierter Fasern und die korrekte Verwendung des FSC-Logos fest; die FSC-Deutschland-Interpretation INT-STD-40-004_67 konkretisiert dabei speziell die Anwendung auf Etiketten, die auf Verpackungen angebracht werden. Ergänzende Hinweise zur korrekten Kennzeichenverwendung liefert die FSC-Deutschland-Übersicht zu Logo und Kennzeichen. Für PEFC gelten die entsprechenden Kettenzertifizierungsregeln des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes.
4.6 Wash-off / ablösbare Etiketten im Recyclingprozess
Die Begriffe „Wash-off" und „ablösbar im Recyclingprozess" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eigenschaft eines Etiketts bzw. seines Klebstoffs, sich unter den in der jeweiligen Recyclinganlage vorherrschenden Bedingungen (z. B. Waschlaugentemperatur, pH-Wert, Verweilzeit) vollständig und rückstandsfrei von der Trägerverpackung zu lösen. Diese Eigenschaft betrifft ausschließlich das Verhalten von Etikett und Klebstoff während des Recyclingprozesses der Trägerverpackung und ist von der allgemeinen Recyclingfähigkeit des Etikettenmaterials selbst (siehe 3.1) zu unterscheiden.
Ob ein Etikett tatsächlich als „Wash-off" gilt, hängt von der konkreten Klebstoffformulierung, dem Etikettenmaterial, der Größe bzw. dem Bedeckungsgrad sowie den spezifischen Prozessbedingungen der jeweiligen Recyclinganlage ab. Eine Wash-off-Eigenschaft, die unter Testbedingungen für einen bestimmten Recyclingstrom (z. B. PET-Flaschenrecycling) nachgewiesen wurde, ist nicht automatisch auf andere Trägermaterialien oder Recyclingprozesse übertragbar. Die Aussage muss daher erkennbar auf den konkret geprüften Recyclingstrom und die zugrunde liegenden Testbedingungen bezogen sein.
Grundlage der Angabe: Die RecyClass Design for Recycling Guidelines bewerten für die jeweiligen Trägermaterialien, u. a. PET-Flaschen, das Ablöseverhalten von Etikettenklebstoffen unter definierten Wasch- und Prozessbedingungen und stufen dieses als unkritisch, störend oder recyclingausschließend ein. Das FINAT-Whitepaper zur Rolle von Selbstklebeetiketten im PET-Recycling dokumentiert anhand von Testdaten das Ablöseverhalten verschiedener Klebstoff- und Etikettenkombinationen im Waschprozess; die FINAT Test Methods legen die zugrunde liegenden Prüfverfahren für die Bewertung der Wash-off-Eigenschaft fest. Ergänzend berücksichtigt der ZSVR-Mindeststandard 2025 das Ablöseverhalten von Etiketten als Bewertungskriterium für die Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung.
4.7 Folienetiketten aus PP, PE, PET oder PVC
Die Angabe des jeweiligen Polymertyps (PP, PE, PET oder PVC) bei Folienetiketten beschreibt das Material, aus dem das Etikett besteht. Ob ein Folienetikett mit der jeweiligen Trägerverpackung recyclingkompatibel ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Polymertyp des Etiketts mit dem Polymertyp des Trägerbehälters übereinstimmt oder zumindest im jeweiligen Recyclingprozess trennbar bzw. unschädlich ist.
Insbesondere PVC-Folienetiketten gelten in nahezu allen gängigen Kunststoff-Recyclingströmen als erheblicher Störfaktor, da PVC weder mit PET- noch mit PE- oder PP-Recyclingprozessen kompatibel ist und bereits geringe Anteile die Qualität des gesamten Rezyklats beeinträchtigen können; die Verwendung von PVC-Folienetiketten auf recycelbaren Trägerverpackungen ist daher grundsätzlich zu vermeiden. Bei PET-, PE- und PP-Folienetiketten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass eine reine Materialübereinstimmung mit dem Trägerbehälter (Monomaterial-Ansatz) allein noch keine Recyclingfähigkeit garantiert — Klebstoff, Bedruckung, Beschichtung und weitere Bestandteile können die Sortier- und Recyclingfähigkeit trotz gleichem Polymertyp beeinträchtigen.
Grundlage der Angabe: Die RecyClass Design for Recycling Guidelines bewerten für die jeweiligen Trägermaterialien — PET-Flaschen, PE-Folien, PP-Folien, HDPE-Behälter und PP-Behälter — die Kompatibilität des jeweiligen Etikettenpolymertyps mit dem Trägermaterial und stufen insbesondere PVC-haltige Etiketten als recyclingausschließenden Störfaktor ein. Der ZSVR-Mindeststandard 2025 berücksichtigt ebenfalls die Materialkompatibilität von Etikett und Trägerverpackung als Bewertungskriterium für die Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung.
4.8 Umwelteinflüsse / Mensch, Tier und Umwelt
Aussagen wie „unbedenklich für Mensch, Tier und Umwelt" oder „umweltverträglich" beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die stoffliche Unbedenklichkeit der im Etikett verwendeten Materialien (Facestock, Klebstoff, Druckfarben, Beschichtungen) gegenüber Menschen, Tieren und der Umwelt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch bzw. nach Entsorgung. Diese Aussage beschreibt eine stoffliche Sicherheitseigenschaft und keine allgemeine positive Umweltwirkung des Etiketts.
Eine solche Aussage darf nur getroffen werden, wenn die eingesetzten Stoffe die einschlägigen chemikalienrechtlichen Anforderungen erfüllen und keine als besonders besorgniserregend eingestuften Stoffe (z. B. bestimmte Schwermetalle in Druckfarben, PFAS oder andere gemäß REACH beschränkte Stoffe) in relevanten Mengen enthalten. Die Aussage ist zudem auf den konkret geprüften Anwendungsbereich zu beschränken — eine allgemeine Unbedenklichkeitsaussage darf nicht unzulässig auf Aspekte ausgeweitet werden, die nicht Gegenstand der zugrunde liegenden Prüfung waren (z. B. Lebensmittelkontakt, wenn nur die allgemeine chemikalienrechtliche Konformität geprüft wurde).
Grundlage der Angabe: Die stoffliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Materialien richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die insbesondere Beschränkungen für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in Anhang XVII sowie Melde- und Informationspflichten vorsieht. Sofern das Etikett auf Verpackungen mit Lebensmittelkontakt angebracht wird, sind zusätzlich die spezifischen Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien zu berücksichtigen; diese sind gesondert nachzuweisen und nicht automatisch durch eine allgemeine REACH-Konformität abgedeckt.
4.9 Resistenz gegenüber Umwelteinflüssen (Folienetiketten)
Der Begriff „Resistenz gegenüber Umwelteinflüssen" beschreibt in diesem Zusammenhang die physikalische und chemische Widerstandsfähigkeit eines Folienetiketts selbst gegenüber äußeren Einwirkungen wie Feuchtigkeit, Nässe, Säuren, Chemikalien, UV-Strahlung oder schmierigen Stoffen. Diese Eigenschaft betrifft die Haltbarkeit und Funktionstüchtigkeit des Etiketts über die vorgesehene Anwendungsdauer und stellt keine positive Umweltwirkung des Etiketts dar, sondern eine reine Materialeigenschaft.
Die tatsächliche Resistenz hängt vom eingesetzten Polymertyp (z. B. PP, PE, PET), der Materialstärke, etwaigen Schutzlackierungen oder Laminaten sowie dem Klebstoffsystem ab. Eine allgemeine Aussage wie „wetterfest" oder „resistent gegenüber Umwelteinflüssen" ist nur zulässig, wenn sie sich auf die tatsächlich geprüften Einwirkungen und Testbedingungen bezieht (z. B. konkrete UV-Belastungsdauer, Chemikalienklasse, Temperaturbereich); eine unspezifische Pauschalaussage ohne Bezug zu den zugrunde liegenden Prüfbedingungen ist zu vermeiden. Diese Eigenschaft ist zudem klar von der stofflichen Unbedenklichkeit gegenüber Mensch, Tier und Umwelt (siehe 4.8) zu unterscheiden — hier geht es um die Widerstandsfähigkeit des Materials, nicht um dessen toxikologische Unbedenklichkeit.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf den produktspezifischen technischen Materialdaten des eingesetzten Etikettenmaterials sowie auf den zugrunde liegenden Prüfergebnissen zu Chemikalien-, Feuchtigkeits- und UV-Beständigkeit. Die FINAT Test Methods legen die anerkannten Prüfverfahren zur Bewertung der Materialbeständigkeit von Selbstklebeetiketten fest, u. a. für Witterungs- und Chemikalienresistenz. Herstellerseitige technische Datenblätter der eingesetzten Folienmaterialien dienen als ergänzende produktspezifische Nachweisgrundlage für die jeweils konkret geprüften Einwirkungen und Bedingungen.
4.10 Nachhaltig / umweltfreundlich bei Etiketten
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einer Etikettenvariante beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel einen geringeren Materialeinsatz, einen bestimmten Rezyklatanteil oder eine konkret bewertete recyclingbezogene Eigenschaft. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen (z. B. auf demselben Etikett oder demselben Online-Verkaufsinterface), damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung des gesamten Etiketts oder seines vollständigen Lebenszyklus ableiten.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert (z. B. Prozentangaben zu Rezyklatanteil, Materialeinsparung oder Ressourcenverbrauch), ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Für Etiketten dienen die RecyClass Design for Recycling Guidelines sowie der ZSVR-Mindeststandard 2025 insbesondere zur Bewertung recycling- und rezyklatbezogener Eigenschaften. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) gelten unqualifizierte generische Umweltaussagen als grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen oder ein anerkanntes Umweltzeichensystem nach EN ISO 14024 — es sei denn, die Aussage wird wie in Absatz 1 beschrieben klar auf den konkreten Umweltaspekt eingegrenzt. Quantifizierte Einzelwerte müssen zusätzlich durch eine im Textumfeld erkennbare, spezifische Quelle belegt sein.
5. Produktsegment: Faltschachteln
5.1 Recycelbar / Recyclingfähigkeit von Faltschachteln
Die Begriffe „recycelbar" und „recyclingfähig" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung einer Faltschachtel für ein Recycling, bei dem die zurückgewonnenen Papierfasern wieder als Sekundärrohstoffe in werkstofftypischen Anwendungen eingesetzt werden können. Bei der Bewertung wird der vollständige Kartonaufbau berücksichtigt, nicht nur die Hauptfaserkomponente.
Bei Faltschachteln können insbesondere Schutzlackierungen, Schutzlaminate (matt/glänzend/softtouch), Heißfolienprägungen, Klebstoffe sowie funktionale Barriereschichten (z. B. für Lebensmittel- oder Feuchtigkeitsschutz) die Sortier- und Recyclingfähigkeit beeinflussen. Insbesondere Kunststofflaminate und -beschichtungen können je nach Materialanteil und Ablösbarkeit im Papierrecyclingprozess als Störfaktor wirken. Die tatsächliche Sammlung, Sortierung und das Recycling hängen zudem vom vorgesehenen Entsorgungsweg sowie von der vorhandenen Recyclinginfrastruktur ab.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 enthält eigene Bewertungskriterien für Papier-, Karton- und Pappeverpackungen einschließlich Faltschachteln und berücksichtigt dabei Materialaufbau, Beschichtungen, Laminate und Sortierbarkeit. Die 4evergreen Circularity by Design Guideline for Paper-Based Packaging, Version 4 / 2026 bewertet ergänzend die Recyclingfähigkeit faserbasierter Verpackungen anhand von Materialkombinationen, Barriereschichten und Klebstoffen im europäischen Altpapier-Recyclingstrom. Der FFI/PTS-Kurzbericht zur Recyclingfähigkeit verschiedener Faltschachtel-Materialkombinationen untersucht anhand von Testdaten, wie sich unterschiedliche Veredelungen und Materialkombinationen auf die Recyclingfähigkeit von Faltschachteln auswirken. Ergänzend äußert sich das ECMA-Positionspapier zur Recyclingfähigkeit von Faltschachteln und funktionalen Barrieren zur Kompatibilität funktionaler Barriereschichten mit dem Papierrecyclingprozess.
5.2 Recyclingkarton / hoher Altpapieranteil
Die Begriffe „Recyclingkarton" und „hoher Altpapieranteil" beschreiben in diesem Zusammenhang, dass der für die Faltschachtel eingesetzte Karton ganz oder teilweise aus bereits recyceltem Altpapier (Sekundärfaser) hergestellt wurde. Es handelt sich dabei um eine Aussage zum Materialeinsatz bei der Herstellung (Input-Eigenschaft) und nicht um eine Aussage zur Recyclingfähigkeit der Faltschachtel nach Gebrauch.
Diese Aussage ist klar von Eintrag 1 „Recycelbar / Recyclingfähigkeit von Faltschachteln" abzugrenzen: Eintrag 1 beschreibt die Eignung der Faltschachtel, nach Gebrauch recycelt zu werden (End-of-Life-Eigenschaft), während Eintrag 2 beschreibt, wie viel bereits recyceltes Altpapier im Kartonmaterial selbst steckt. Eine Faltschachtel kann recyclingfähig sein, ohne einen nennenswerten Altpapieranteil zu enthalten, und umgekehrt. Bei Labelprint24 betrifft dies insbesondere die Sekundärfaserkartons (GD1, GD2, GD3, GT) im Unterschied zu den Primärfaserkartons (GC1, GC2, GGZ, GZ) aus überwiegend frischen Holz- und Zellstofffasern. Die Angabe eines konkreten Altpapieranteils muss sich stets auf die tatsächlich eingesetzte Kartonsorte beziehen und ist nicht ohne Weiteres auf andere Kartonsorten desselben Sortiments übertragbar.
Grundlage der Angabe: Für die eingesetzte Kartonrohware kann grundsätzlich eine Zertifizierung nach DE-UZ 14a bestehen; die fertige Faltschachtel als Verpackungsprodukt fällt jedoch nicht in den Geltungsbereich eines eigenständigen Blauer-Engel-Zeichens. Als Nachweisgrundlage dienen daher primär das FFI-Sortenverzeichnis Faltschachtelkarton sowie der ZSVR-Mindeststandard 2025. Das FFI-Sortenverzeichnis Faltschachtelkarton dokumentiert die technischen Eigenschaften und den Faseraufbau der gängigen Primär- und Sekundärfaserkartonsorten (u. a. GC1, GC2, GD1, GD2, GD3, GT) und dient damit als produktspezifische Nachweisgrundlage für die jeweils eingesetzte Kartonsorte. Ergänzend enthält der ZSVR-Mindeststandard 2025 eigene Bewertungskategorien für Papier- und Kartonverpackungen mit unterschiedlichem Altpapieranteil.
5.3 Graskarton / Naturkarton
Die Begriffe „Graskarton" und „Naturkarton" bezeichnen Sonderkartonsorten, die sich in Faserzusammensetzung und Optik von den Standard-Primär- und Sekundärfaserkartons unterscheiden. Graskarton besteht aus einer Mischung von Sekundärfaser und Grasfaser und wird häufig mit Aussagen wie „recycelbar" oder „kompostierbar" beworben; Naturkarton besteht aus einer Mischung von Sekundärfaser und Primärfaser mit brauner, rauer Optik.
Diese Begriffe erfordern eine differenzierte Betrachtung: „Recycelbar" bezieht sich auf die Eignung für das Papierrecycling und ist analog zu Eintrag 1 zu bewerten. „Kompostierbar" ist davon unabhängig zu betrachten und darf nur behauptet werden, wenn eine Prüfung nach einem anerkannten Kompostierbarkeitsstandard vorliegt; die Verwendung von Grasfaser allein begründet noch keine Kompostierbarkeit im rechtlichen Sinne. Beide Eigenschaften sind getrennt nachzuweisen und dürfen nicht miteinander vermischt werden, da eine Faltschachtel recycelbar sein kann, ohne kompostierbar zu sein, und umgekehrt.
Grundlage der Angabe: Der Abschnitt „Base material and alternative fibres" der 4evergreen Circularity by Design Guideline for Paper-Based Packaging, Version 4 / 2026 bewertet den Einsatz alternativer Faserquellen wie Grasfaser hinsichtlich ihrer Kompatibilität mit dem etablierten Altpapier-Recyclingstrom. Die Pressemitteilung der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) zu innovativen Papiersorten ordnet Grasfaserpapier fachlich als alternative, ressourcenschonende Faserquelle ein. Für eine „kompostierbar"-Aussage ist zusätzlich eine Prüfung und Zertifizierung nach einem anerkannten Kompostierbarkeitsstandard (z. B. EN 13432) erforderlich; ein entsprechender Prüfnachweis für die konkret eingesetzte Kartonsorte ist gesondert zu erbringen und liegt außerhalb der hier genannten Quellen.
5.4 FSC / PEFC / zertifizierte Papierfasern
Die Begriffe „FSC" und „PEFC" beziehen sich auf die Kettenzertifizierung (Chain of Custody) von Papier- und Zellstofffasern, die im Kartonmaterial einer Faltschachtel verarbeitet werden. Sie bestätigen, dass die eingesetzten Papierfasern aus Wäldern stammen, die nach den jeweiligen Standards der Forest Stewardship Council (FSC) bzw. des Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) bewirtschaftet werden, und dass die Rückverfolgbarkeit der Fasern entlang der gesamten Lieferkette lückenlos dokumentiert ist.
Die Verwendung des FSC- oder PEFC-Logos bzw. einer entsprechenden Kennzeichnung auf einer Faltschachtel ist nur zulässig, wenn für das konkrete Produkt bzw. den zugrunde liegenden Papierfaserbezug ein gültiges Kettenzertifizierungszertifikat vorliegt. Bei FSC ist zudem zwischen den Kennzeichnungsvarianten „FSC 100 %", „FSC Mix" und „FSC Recycled" zu unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Anteile an zertifizierten, gemischten oder recycelten Fasern voraussetzen; die verwendete Kennzeichnung muss der tatsächlichen Faserzusammensetzung des eingesetzten Kartons entsprechen. Insbesondere bei Primärfaserkartons (z. B. GC1, GC2) ist die korrekte Zuordnung der Kennzeichnungsvariante von besonderer Bedeutung, da hier in der Regel ein wesentlicher Frischfaseranteil enthalten ist.
Grundlage der Angabe: Der FSC Chain of Custody Standard FSC-STD-40-004 V3-1 legt die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zertifizierter Fasern fest; die FSC-Deutschland-Übersicht zu Papier und Verpackung sowie die Übersicht zu den Kennzeichenvarianten FSC 100 %, FSC Mix und FSC Recycled konkretisieren die korrekte Anwendung und Abgrenzung der jeweiligen Kennzeichnung. Für PEFC gelten die entsprechenden Kettenzertifizierungsregeln gemäß der PEFC-Übersicht zu Verpackungen sowie der PEFC technischen Dokumentation zu den Chain-of-Custody-Anforderungen.
5.5 Beschichtungen, Laminate & Veredelungen
Faltschachteln können mit verschiedenen Veredelungen ausgestattet werden, darunter Schutzlackierungen (matt/glänzend, optional mit Aussparung für Datum/Code), Schutzlaminate (matt/glänzend/softtouch), Heißfolienprägungen (Gold/Silber/Bronze) sowie Blindenschrift/Braille-Elemente. Diese Veredelungen erfüllen in erster Linie eine Schutz- oder Gestaltungsfunktion und stellen für sich genommen keine Umweltaussage dar. Ihre Verwendung kann jedoch die Recyclingfähigkeit der Faltschachtel im Sinne von Eintrag 1 beeinflussen und muss daher bei jeder Recyclingfähigkeits-Aussage mitberücksichtigt werden.
Insbesondere großflächige Kunststofflaminate oder Heißfolienprägungen mit hohem Metallanteil können je nach Flächenanteil und Ablösbarkeit im Papierrecyclingprozess als Störfaktor wirken, während dünne, ablösbare Schutzlackierungen in der Regel als unkritisch gelten. Eine allgemeine Recyclingfähigkeits-Aussage für eine veredelte Faltschachtel ist daher nur zulässig, wenn die konkrete Veredelungskombination entsprechend geprüft oder bewertet wurde; eine Übertragung von einer unveredelten auf eine veredelte Variante derselben Kartonsorte ist nicht ohne Weiteres zulässig.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard 2025 berücksichtigt Beschichtungen, Laminate und Veredelungen als Einflussfaktoren auf die Recyclingfähigkeit von Papier- und Kartonverpackungen. Die 4evergreen Circularity by Design Guideline for Paper-Based Packaging, Version 4 / 2026 bewertet den Einfluss von Beschichtungen, Laminaten und Druckveredelungen auf die Rezyklatqualität im europäischen Altpapier-Recyclingstrom. Der FFI/PTS-Kurzbericht zur Recyclingfähigkeit verschiedener Faltschachtel-Materialkombinationen liefert hierzu produktnahe Testdaten zu unterschiedlichen Veredelungsarten. Ergänzend äußert sich das ECMA-Positionspapier zur Recyclingfähigkeit von Faltschachteln und funktionalen Barrieren speziell zur Kompatibilität funktionaler Beschichtungen mit dem Papierrecyclingprozess.
5.6 Lebensmittelkontakt
Aussagen zur Eignung einer Faltschachtel für den Lebensmittelkontakt beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die stoffliche Eignung des eingesetzten Kartonmaterials, mit Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung zu kommen, ohne dass Bestandteile in einer für die Gesundheit bedenklichen Menge oder in einer Weise übergehen, die Geschmack, Geruch oder Zusammensetzung des Lebensmittels unzulässig verändert. Diese Aussage ist eine stoffliche Sicherheitseigenschaft und keine Umweltaussage.
Eine Lebensmittelkontakt-Eignung darf nur behauptet werden, wenn der eingesetzte Karton sowie sämtliche mit dem Lebensmittel in Kontakt kommenden Bestandteile (z. B. Innenbeschichtung, Druckfarben bei Innendruck) den einschlägigen Anforderungen entsprechen und dies durch entsprechende Konformitätserklärungen oder Prüfnachweise des Materiallieferanten belegt ist. Die Aussage ist zudem auf den konkret geprüften Anwendungsbereich zu beschränken — insbesondere ist zu unterscheiden, ob die Faltschachtel als Primärverpackung mit direktem Lebensmittelkontakt oder als Sekundärverpackung ohne direkten Kontakt eingesetzt wird, da hieraus unterschiedliche Anforderungen resultieren.
Grundlage der Angabe: Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, legt die grundlegenden Sicherheits- und Inertheitsanforderungen für Lebensmittelkontaktmaterialien fest. Ergänzend regelt die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die Anforderungen an den Herstellungsprozess. Speziell für Faltschachtelkarton konkretisiert der ECMA GMP 2.1 Food Safety Standard branchenspezifische Anforderungen der guten Herstellungspraxis für Karton mit Lebensmittelkontakt.
5.7 Umwelteinflüsse / Mensch, Tier und Umwelt
Aussagen wie „schützt vor äußeren Einflüssen" oder „Resistenz gegenüber Wasser, Staub, Licht oder Verkratzen" beschreiben in diesem Zusammenhang die physikalische Schutzfunktion der Faltschachtel gegenüber äußeren Einwirkungen auf das verpackte Produkt während Transport, Lagerung und Verkauf. Diese Aussage beschreibt eine Produktschutzfunktion und keine positive Umweltwirkung der Faltschachtel.
Die tatsächliche Schutzwirkung hängt vom eingesetzten Kartonaufbau, der Grammatur, etwaigen Schutzlackierungen oder -laminaten sowie der Konstruktionsart (z. B. Klappenverschluss mit vollüberlappenden Laschen gegenüber einfacher Einstecklasche) ab. Eine allgemeine Schutzaussage ist nur zulässig, wenn sie sich auf die tatsächlich relevanten Einwirkungen für den vorgesehenen Anwendungsfall bezieht (z. B. Feuchtigkeitsschutz bei Lebensmitteln, Kratzschutz bei Kosmetikverpackungen); eine unspezifische Pauschalaussage ohne Bezug zum konkreten Verwendungszweck ist zu vermeiden. Diese Eigenschaft ist zudem klar von der Lebensmittelkontakt-Eignung (siehe Eintrag 7) zu unterscheiden — hier geht es um die mechanische bzw. physikalische Schutzwirkung, nicht um die stoffliche Unbedenklichkeit bei direktem Kontakt.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf den produktspezifischen technischen Materialdaten des eingesetzten Kartonaufbaus (Grammatur, Lagenaufbau, Beschichtung) sowie auf der gewählten Konstruktionsart. Für diesen Eintrag konnte keine spezifische öffentlich zugängliche Norm identifiziert werden; die Nachweisgrundlage besteht daher aus den herstellerseitigen technischen Datenblättern der eingesetzten Kartonsorten (siehe FFI-Sortenverzeichnis Faltschachtelkarton) sowie aus produktspezifischen Prüfungen zur jeweils konkret beanspruchten Schutzeigenschaft.
5.8 Wiederverwendbar / wiederverschließbar
„Wiederverwendbar" bezeichnet eine Verpackung, die dafür konzipiert und in Verkehr gebracht wird, mehrfach wiederverwendet zu werden und während ihres Lebenszyklus mehrere Umläufe zu durchlaufen. Davon zu unterscheiden ist die Wiederverschließbarkeit während der Nutzung eines verpackten Produkts.
Bei Faltschachteln ermöglichen Konstruktionsmerkmale wie ein Klappenverschluss, eine Einstecklasche mit Sperrschlitzen oder Schließzunge, oder ein Steckboden ein mehrfaches Öffnen und Verschließen der Schachtel während der Nutzung (z. B. bei Beutelschachteln mit Steckboden oder Klappschachteln). Diese Wiederverschließbarkeit macht die Faltschachtel jedoch allein noch nicht zu einer wiederverwendbaren Verpackung im regulatorischen Sinne. Eine Aussage wie „wiederverwendbar" ist nur zulässig, wenn die Faltschachtel tatsächlich für mehrere Umläufe konzipiert ist und die dafür vorgesehenen weiteren Anforderungen erfüllt; eine bloße Wiederverschließbarkeit während der Erstnutzung ist als solche zu kennzeichnen (z. B. „wiederverschließbar" statt „wiederverwendbar").
Grundlage der Angabe: Die Einordnung wiederverwendbarer Verpackungen basiert auf den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), insbesondere Artikel 11. Danach müssen wiederverwendbare Verpackungen für eine mehrfache Wiederverwendung und mehrere Umläufe konzipiert sein und weitere Anforderungen unter anderem hinsichtlich Entleerung, Wiederbefüllung, Sicherheit, Hygiene und Wiederaufbereitung erfüllen. Die PPWR-Guidance der EU-Kommission 2026 konkretisiert die Abgrenzung zwischen Wiederverschließbarkeit während der Nutzung und tatsächlicher Wiederverwendbarkeit im Sinne der Verordnung.
5.9 Nachhaltig / umweltfreundlich bei Faltschachteln
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einer Faltschachtel beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel einen bestimmten Altpapieranteil, eine Faserzertifizierung oder eine konkret bewertete recyclingbezogene Eigenschaft. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen (z. B. auf derselben Verpackungsfläche oder demselben Online-Verkaufsinterface), damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung der gesamten Faltschachtel oder ihres vollständigen Lebenszyklus ableiten.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert (z. B. Prozentangaben zu CO₂-Fußabdruck, Altpapieranteil oder Materialeinsparung), ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Für Faltschachteln dienen der ZSVR-Mindeststandard 2025 sowie die 4evergreen Circularity by Design Guideline, Version 4 / 2026 insbesondere zur Bewertung recycling- und faserbezogener Eigenschaften. Aussagen zum CO₂-Fußabdruck können anhand des Pro Carton Carbon Footprint Reports 2025 branchenspezifisch für kartonbasierte Verpackungen eingeordnet werden. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) gelten unqualifizierte generische Umweltaussagen als grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen oder ein anerkanntes Umweltzeichensystem nach EN ISO 14024 — es sei denn, die Aussage wird wie in Absatz 1 beschrieben klar auf den konkreten Umweltaspekt eingegrenzt. Quantifizierte Einzelwerte müssen zusätzlich durch eine im Textumfeld erkennbare, spezifische Quelle belegt sein.
6. Produktsegment: Versandkartons
6.1 Recyclingfähigkeit von Versandkartons aus Wellpappe
Die Begriffe „recycelbar" und „recyclingfähig" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung eines Versandkartons aus Wellpappe für ein Altpapier-Recycling, bei dem die zurückgewonnenen Fasern wieder als Sekundärrohstoffe eingesetzt werden können. Bei der Bewertung wird der vollständige Wellpappenaufbau berücksichtigt, einschließlich Deckenlage, Wellenlage und etwaiger Beschichtungen oder Kaschierungen.
Bei Versandkartons können insbesondere Schutzlackierungen, Schutzlaminate, kaschierte Bedruckung (bei der der Liner separat im Offsetdruck bedruckt und erst danach mit der Wellpappe verklebt wird), Klebstoffe sowie Klebestreifen die Sortier- und Recyclingfähigkeit beeinflussen. Da Wellpappe im Regelfall bereits ein sehr homogenes, papierbasiertes Monomaterial darstellt, gilt sie im Ausgangszustand meist als unproblematisch für das Altpapierrecycling; die tatsächliche Einstufung hängt jedoch von der konkreten Ausführung sowie der vorgesehenen Recyclinginfrastruktur ab.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 enthält eigene Bewertungskriterien für Wellpappenverpackungen. Die FEFCO Corrugated Packaging Recyclability Guidelines 2025 sowie das zugehörige FEFCO-Factsheet zur Recyclingfähigkeit bewerten branchenspezifisch die Kompatibilität von Beschichtungen, Laminaten und Klebstoffen mit dem europäischen Altpapier-Recyclingstrom für Wellpappe. Das 4evergreen Recyclability Evaluation Protocol sowie die Cepi Recyclability Laboratory Test Method, Version 3, 2025 liefern die zugrunde liegenden Prüfmethoden zur Bestimmung der Recyclingfähigkeit faserbasierter Verpackungen. Ergänzend informiert das Umweltbundesamt zu Versandverpackungen über die geltenden Entsorgungs- und Recyclingpfade in Deutschland.
6.2 Recyclingfaser-Anteil bei Wellpappe
Der Begriff „Recyclingfaser-Anteil" beschreibt in diesem Zusammenhang, wie viel bereits recyceltes Altpapier in der für den Versandkarton eingesetzten Wellpappe steckt. Es handelt sich dabei um eine Aussage zum Materialeinsatz bei der Herstellung (Input-Eigenschaft) und nicht um eine Aussage zur Recyclingfähigkeit nach Gebrauch (siehe Eintrag 6.1).
Wellpappe besteht in der Praxis häufig bereits zu einem erheblichen Teil aus Sekundärfasern, da Altpapier ein zentraler Rohstoff der Wellpappenindustrie ist. Eine konkrete Prozentangabe zum Recyclingfaser-Anteil muss sich stets auf die tatsächlich eingesetzte Wellpappensorte (Deckenlage und Wellenlage können unterschiedliche Faseranteile aufweisen) beziehen und ist nicht pauschal auf das gesamte Sortiment übertragbar.
Grundlage der Angabe: Die FEFCO-Daten zur Papierproduktion sowie die FEFCO European Database for Corrugated Board Life Cycle Studies und die zugehörige FEFCO LCA-Datenbank zu Inputs dokumentieren die branchenüblichen Faseranteile und deren Herkunft für Wellpappe.
6.3 FSC / PEFC / zertifizierte Papierfasern
Die Begriffe „FSC" und „PEFC" beziehen sich auf die Kettenzertifizierung (Chain of Custody) von Papier- und Zellstofffasern, die im Frischfaseranteil der Wellpappe verarbeitet werden. Sie bestätigen, dass die eingesetzten Papierfasern aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette lückenlos dokumentiert ist.
Die Verwendung des FSC- oder PEFC-Logos auf einem Versandkarton ist nur zulässig, wenn für das konkrete Produkt ein gültiges Kettenzertifizierungszertifikat vorliegt. Da Wellpappe häufig einen gemischten Faseranteil aus Frisch- und Sekundärfasern aufweist, ist die korrekte Kennzeichnungsvariante (z. B. „FSC Mix" statt „FSC 100 %") entsprechend der tatsächlichen Faserzusammensetzung zu wählen.
Grundlage der Angabe: Der FSC Chain of Custody Standard FSC-STD-40-004 V3-1 legt die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zertifizierter Fasern fest; die FSC-Deutschland-Übersicht zu Papier und Verpackung konkretisiert die Anwendung auf Verpackungsprodukte. Für PEFC gelten die entsprechenden Kettenzertifizierungsregeln gemäß der PEFC-Übersicht zu Verpackungen sowie der PEFC technischen Dokumentation.
6.4 Beschichtungen, Laminate & Veredelungen
Versandkartons können mit Schutzlackierungen (matt/glänzend, optional mit Aussparung für Datum/Code) oder Schutzlaminaten (transparent, matt/glänzend) veredelt werden. Zusätzlich bietet Labelprint24 kaschierte Wellpappe an, bei der der Liner separat im Offsetdruck bedruckt und erst danach mit der Wellpappe verklebt wird. Diese Veredelungen erfüllen in erster Linie eine Schutz- oder Gestaltungsfunktion und stellen für sich genommen keine Umweltaussage dar, können jedoch die Recyclingfähigkeit im Sinne von Eintrag 1 beeinflussen.
Eine allgemeine Recyclingfähigkeits-Aussage für einen veredelten Versandkarton ist daher nur zulässig, wenn die konkrete Veredelungskombination entsprechend geprüft oder bewertet wurde. Klebestreifen (z. B. bei Klappdeckelschachteln mit Klebestreifen, FEFCO 0885) sind insbesondere hinsichtlich ihrer Materialzusammensetzung und Ablösbarkeit im Recyclingprozess gesondert zu betrachten.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard 2025 sowie die FEFCO Corrugated Packaging Recyclability Guidelines 2025 berücksichtigen Beschichtungen, Laminate und Klebstoffe als Einflussfaktoren auf die Recyclingfähigkeit von Wellpappenverpackungen. Das 4evergreen Recyclability Evaluation Protocol und die Cepi Recyclability Laboratory Test Method, Version 3, 2025 liefern die zugrunde liegenden Prüfmethoden zur Bewertung veredelter Wellpappenkonstruktionen.
6.5 Materialeinsparung / Kartons nach Maß
Angaben zu Materialeinsparung bei Versandkartons beschreiben eine Verringerung der eingesetzten Materialmenge oder des Verpackungsvolumens gegenüber einer definierten Vergleichsbasis, zum Beispiel durch eine passgenaue Anfertigung nach Maß anstelle eines überdimensionierten Standardkartons mit zusätzlichem Füllmaterial. Die notwendigen Funktionen der Verpackung, insbesondere der Schutz des Füllguts, müssen dabei erhalten bleiben.
Eine Aussage wie „spart Ressourcen" oder „vermeidet überflüssigen Materialaufwand" ist nur zulässig, wenn sie sich auf einen konkret bezifferten oder zumindest nachvollziehbar begründeten Vergleich bezieht (z. B. Wegfall von Füllmaterial bei passgenauer Fertigung); eine pauschale, nicht weiter belegte Aussage ist zu eng auszulegen oder zu entfernen. Eine Gewichts- oder Volumenreduktion, die lediglich die gesetzlichen Mindestanforderungen der PPWR erfüllt, darf zudem nicht als eigenständige, freiwillige Umweltleistung beworben werden.
Grundlage der Angabe: Die Anforderungen an die Minimierung von Gewicht und Volumen bei gleichzeitiger Erhaltung der Verpackungsfunktion ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Artikel 10 und Anhang IV. Der ZSVR-Mindeststandard 2025 berücksichtigt ebenfalls die Vermeidung von unnötigem Füllmaterial als Bewertungskriterium. Das Umweltbundesamt zu Versandverpackungen (aktualisiert 12.08.2026) ordnet die Materialminimierung im Versandhandel in den regulatorischen Gesamtkontext ein.
6.6 Schutzfunktion / Resistenz gegenüber äußeren Einflüssen
Aussagen wie „schützt vor äußeren Einflüssen" oder „Schutz vor Kratzern, Schmutz und Feuchtigkeit" beschreiben in diesem Zusammenhang die physikalische Schutzfunktion des Versandkartons gegenüber äußeren Einwirkungen auf das verpackte Produkt während Transport und Lagerung. Diese Aussage beschreibt eine Produktschutzfunktion und keine positive Umweltwirkung des Kartons.
Die tatsächliche Schutzwirkung hängt von der gewählten Wellenart (E-, B- oder EB-Welle), der damit verbundenen Belastbarkeit (bis 10, 20 bzw. 30 kg) sowie etwaigen Schutzlackierungen oder -laminaten ab. Eine allgemeine Schutzaussage ist nur zulässig, wenn sie sich auf die für den konkreten Anwendungsfall tatsächlich relevanten Einwirkungen bezieht; eine unspezifische Pauschalaussage ohne Bezug zur gewählten Materialkonfiguration ist zu vermeiden.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf den produktspezifischen technischen Daten zu Berstfestigkeit, Durchstoßwiderstand und Kantenstauchwiderstand der eingesetzten Wellpappensorte. Die FEFCO-Informationen zum Produktschutz durch Wellpappe beschreiben branchenspezifisch die Schutzeigenschaften von Wellpappenverpackungen gegenüber mechanischen und klimatischen Einflüssen.
6.7 Wiederverwendbar / wiederverschließbar
„Wiederverwendbar" bezeichnet eine Verpackung, die dafür konzipiert und in Verkehr gebracht wird, mehrfach wiederverwendet zu werden und während ihres Lebenszyklus mehrere Umläufe zu durchlaufen. Davon zu unterscheiden ist die Wiederverschließbarkeit während der Nutzung, wie sie beispielsweise bei Versandkartons mit Steckboden gegeben ist, bei denen der Boden erneut geöffnet werden kann, um den Karton flach zu lagern.
Eine Aussage wie „wiederverwendbar" ist nur zulässig, wenn der Versandkarton tatsächlich für mehrere Umläufe konzipiert ist und die dafür vorgesehenen weiteren Anforderungen (z. B. hinsichtlich Stabilität bei wiederholter Nutzung) erfüllt; eine bloße Wiederverschließbarkeit während der Erstnutzung ist entsprechend als „wiederverschließbar" zu kennzeichnen, nicht als „wiederverwendbar".
Grundlage der Angabe: Die Einordnung wiederverwendbarer Verpackungen basiert auf den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), Artikel 11. Für Versandkartons, die speziell als Mehrweg-Transportverpackungssysteme konzipiert sind, gilt der Blauer Engel DE-UZ 27 „Mehrweg-Verpackungssysteme für Transport und Versand", Ausgabe 2025 (Übersichtsseite) mit spezifischen Anforderungen an Umlaufzahl, Stabilität und Wiederaufbereitung. Das Umweltbundesamt zu Mehrwegverpackungen ordnet die Abgrenzung zwischen Wiederverschließbarkeit und echter Mehrwegfähigkeit ergänzend ein.
6.8 Nachhaltig / umweltfreundlich bei Versandkartons
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einem Versandkarton beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel einen bestimmten Recyclingfaser-Anteil oder eine konkret bewertete Materialeinsparung. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen, damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung des gesamten Versandkartons oder seines vollständigen Lebenszyklus ableiten.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert, ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Für Versandkartons dienen die FEFCO Corrugated Packaging Recyclability Guidelines 2025 sowie der ZSVR-Mindeststandard 2025 insbesondere zur Bewertung recycling- und faserbezogener Eigenschaften. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive) gelten unqualifizierte generische Umweltaussagen als grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen — es sei denn, die Aussage wird wie in Absatz 1 beschrieben klar auf den konkreten Umweltaspekt eingegrenzt.
7. Produktsegment: Tuben
7.1 Recyclingfähigkeit / Monomaterial bei Laminattuben
Die Begriffe „recycelbar" und „recyclingfähig" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung einer Tube für ein Kunststoffrecycling, bei dem die zurückgewonnenen Materialien wieder als Sekundärrohstoffe eingesetzt werden können. Bei der Bewertung wird der vollständige Tubenaufbau berücksichtigt, einschließlich Tubenkörper, Tubenschulter, Verschluss und etwaiger Barriereschichten.
Eine Tube gilt in der Regel nur dann als Monomaterial-recyclingfähig, wenn ein einzelner Polymertyp (z. B. HDPE) den weit überwiegenden Anteil bildet und Barriereschichten wie EVOH einen geringen Gewichtsanteil nicht überschreiten. ABL-Tuben mit einer Aluminiumschicht zwischen den Kunststofflagen gelten dagegen als Verbundmaterial und sind im Regelfall nicht ohne Weiteres im Kunststoffrecycling verwertbar. Eine allgemeine Recyclingfähigkeits-Aussage ist daher nur zulässig, wenn sie sich auf den konkret geprüften Tubentyp (PP-Mono, HDPE-Mono oder PBL mit definiertem EVOH-Anteil) bezieht und nicht pauschal auf das gesamte Tubensortiment übertragen wird.
Grundlage der Angabe: Der ZSVR-Mindeststandard zur Bemessung des recyclinggerechten Designs von Verpackungen – Ausgabe 2025 enthält eigene Bewertungskriterien für Kunststoffverpackungen einschließlich Tuben. Die RecyClass-Guideline „Natural & White HDPE Containers and Tubes" sowie das RecyClass Design Book 2026 (Abschnitt Mono-Material Tube Solutions) bewerten die Recyclingfähigkeit von Monomaterial-Tuben aus HDPE und berücksichtigen dabei unter anderem die Materialzusammensetzung, Verschlüsse sowie begrenzte Anteile kompatibler Barrierematerialien wie EVOH. Zusätzlich sind für die konkrete Tubenvariante die produktspezifischen Materialdaten und gegebenenfalls vorhandene Prüf- oder Zertifizierungsnachweise heranzuziehen.
7.2 Aluminiumfrei
Der Begriff „aluminiumfrei" beschreibt in diesem Zusammenhang, dass eine Tube keine Aluminiumschicht im Tubenkörper enthält, im Unterschied zu ABL-Tuben (Aluminium Barrier Laminate), bei denen eine dünne Aluminiumschicht zwischen den Kunststoffschichten die Barrierefunktion übernimmt. Diese Aussage bezieht sich ausschließlich auf die Materialzusammensetzung des Tubenkörpers und ist von der allgemeinen Recyclingfähigkeit (siehe Eintrag 1) zu unterscheiden — eine aluminiumfreie Tube ist nicht automatisch auch recyclingfähig, wenn andere Bestandteile (z. B. Verschluss oder Beschichtung) die Sortier- und Recyclingfähigkeit beeinträchtigen.
Die Aussage „aluminiumfrei" darf sich nur auf den konkret betroffenen Tubentyp beziehen (PBL- oder PP-Tuben) und darf nicht unzulässig auf ABL-Tuben desselben Sortiments übertragen oder pauschal für das gesamte Tubenangebot verwendet werden, wenn tatsächlich auch ABL-Varianten angeboten werden.
Grundlage der Angabe: Die ETMA-Übersicht zu Tubentypen (Laminate Tubes) beschreibt die technische Unterscheidung zwischen ABL-Tuben mit Aluminiumschicht und PBL- bzw. PP-Tuben ohne Aluminiumanteil. Ergänzend dokumentiert RecyClass anhand von zertifizierten HDPE-Monomaterialtuben die Materialzusammensetzung aluminiumfreier Tubenlösungen.
7.3 Barriereeigenschaften / Schutz vor Umwelteinflüssen
Der Begriff „Barriereeigenschaften" beschreibt in diesem Zusammenhang die Fähigkeit einer Tube, das Füllgut vor äußeren Einwirkungen wie Sauerstoff, UV-Licht, Feuchtigkeit oder Aromaverlust zu schützen. Diese Eigenschaft beschreibt eine Produktschutzfunktion und keine positive Umweltwirkung der Tube.
Die tatsächliche Barrierewirkung hängt vom Tubentyp (ABL mit Aluminiumschicht als High-Barrier-Lösung gegenüber PBL mit EVOH-Schicht) sowie von der Dicke und Qualität der jeweiligen Barriereschicht ab. Eine allgemeine Aussage wie „schützt zuverlässig vor Umwelteinflüssen" ist nur zulässig, wenn sie sich auf die tatsächlich geprüften Barriereeigenschaften des konkreten Tubentyps bezieht; eine unspezifische Pauschalaussage ohne Bezug zum tatsächlich eingesetzten Material ist zu vermeiden.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf den produktspezifischen technischen Materialdaten der eingesetzten Barriereschicht. Die ETMA-Übersicht zu Tubeneigenschaften (Barrier Properties) beschreibt branchenspezifisch die unterschiedlichen Barriereeigenschaften von ABL- und PBL-Tuben gegenüber Sauerstoff, Feuchtigkeit und Licht.
7.4 Wiederverschließbar
„Wiederverschließbar" beschreibt in diesem Zusammenhang, dass eine Tube über ihren Verschluss (Schraub- oder Prellverschluss, Flip-Top) mehrfach geöffnet und wieder verschlossen werden kann, um das Füllgut portionsweise zu entnehmen. Diese Eigenschaft ist von einer tatsächlichen Wiederverwendbarkeit im Sinne einer Mehrwegverpackung zu unterscheiden — eine wiederverschließbare Tube ist für den einmaligen Gebrauch bis zur vollständigen Entleerung konzipiert und wird danach entsorgt, nicht erneut befüllt oder in Verkehr gebracht.
Eine Aussage wie „wiederverwendbar" wäre für eine Tube in diesem Sinne daher nicht zutreffend und ist von „wiederverschließbar" klar zu unterscheiden.
Grundlage der Angabe: Die ETMA-Übersicht zu Tubeneigenschaften (Convenience und Resealability) beschreibt die Wiederverschließbarkeit als funktionale Eigenschaft von Tubenverschlusssystemen für die portionsweise Entnahme des Füllguts.
7.5 Lebensmittelkontakt
Aussagen zur Eignung einer Tube für den Lebensmittelkontakt beziehen sich in diesem Zusammenhang auf die stoffliche Eignung des eingesetzten Laminats, mit Lebensmitteln direkt in Berührung zu kommen, ohne dass Bestandteile in einer für die Gesundheit bedenklichen Menge übergehen oder Geschmack, Geruch oder Zusammensetzung des Lebensmittels unzulässig verändern.
Eine Lebensmittelkontakt-Eignung darf nur behauptet werden, wenn sämtliche mit dem Lebensmittel in Kontakt kommenden Schichten des Laminats (einschließlich innerer Kunststoffschichten und etwaiger Klebstoffe zwischen den Laminatlagen) den einschlägigen Anforderungen entsprechen und dies durch entsprechende Konformitätserklärungen des Materiallieferanten belegt ist.
Grundlage der Angabe: Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, legt die grundlegenden Sicherheits- und Inertheitsanforderungen fest. Speziell für Kunststoffmaterialien im Lebensmittelkontakt — wie sie bei PBL-Laminattuben eingesetzt werden — konkretisiert die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die spezifischen Anforderungen an Migrationsgrenzwerte und zugelassene Ausgangsstoffe.
7.6 Nachhaltig / umweltfreundlich bei Tuben
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einer Tube beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel die Monomaterial-Eigenschaft oder das Fehlen einer Aluminiumschicht. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen, damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung der gesamten Tube oder ihres vollständigen Lebenszyklus ableiten.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert, ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Die ETMA-Übersicht zur Nachhaltigkeit von Tuben sowie das RecyClass Design Book 2026 dienen insbesondere zur Bewertung recycling- und materialbezogener Eigenschaften von Tubenlösungen. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) gelten unqualifizierte generische Umweltaussagen als grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen — es sei denn, die Aussage wird wie in Absatz 1 beschrieben klar auf den konkreten Umweltaspekt eingegrenzt.
8. Produktsegment: Beipackzettel
8.1 Recyclingfähigkeit / Altpapiersammlung bei Beipackzetteln
Die Begriffe „recycelbar" und „recyclingfähig" beschreiben in diesem Zusammenhang die Eignung eines Beipackzettels für das Altpapierrecycling, bei dem die zurückgewonnenen Papierfasern wieder als Sekundärrohstoffe eingesetzt werden können. Da Beipackzettel in der Regel aus unbeschichtetem, holzfreiem Dünndruckpapier ohne Laminate oder Kunststoffanteile bestehen, gelten sie im Ausgangszustand meist als unproblematisch für das Altpapierrecycling.
Bei der Bewertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass Druckfarben, deren Deckungsgrad sowie etwaige Stempelfarben oder Sonderfarben (z. B. bei Sicherheitsmerkmalen) die Rezyklierbarkeit beeinflussen können. Eine pauschale Recyclingfähigkeits-Aussage ist daher nur zulässig, wenn die konkret eingesetzten Druckfarben und Veredelungen entsprechend geprüft oder als unkritisch eingestuft wurden.
Grundlage der Angabe: Die INGEDE-Methoden zur Rezyklierbarkeit von Druckerzeugnissen sowie die INGEDE-Informationen zu Rezyklierbarkeit und Umweltzeichen für Druckprodukte legen die anerkannten Prüfmethoden zur Bewertung der Rezyklierbarkeit bedruckter Papierprodukte fest, einschließlich des Einflusses von Druckfarben auf den Deinking-Prozess. Der EPRC Guide to an Optimum Recyclability of Printed Graphic Paper ergänzt dies um praxisnahe Gestaltungsempfehlungen für recyclinggerecht bedruckte Papierprodukte. Das Umweltbundesamt zu Altpapier informiert über die geltenden Sammel- und Verwertungsstrukturen in Deutschland.
8.2 FSC / PEFC / zertifizierte Papierfasern
Die Begriffe „FSC" und „PEFC" beziehen sich auf die Kettenzertifizierung (Chain of Custody) von Papier- und Zellstofffasern, die im Dünndruckpapier eines Beipackzettels verarbeitet werden. Sie bestätigen, dass die eingesetzten Papierfasern aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammen und die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette lückenlos dokumentiert ist.
Die Verwendung des FSC- oder PEFC-Logos bzw. einer entsprechenden Kennzeichnung auf einem Beipackzettel ist nur zulässig, wenn für das konkrete Produkt bzw. den zugrunde liegenden Papierfaserbezug ein gültiges Kettenzertifizierungszertifikat vorliegt und der Druckbetrieb selbst über eine gültige Zertifizierung verfügt. Da Beipackzettel häufig in Pharma- und Kosmetikbetrieben mit hohen regulatorischen Anforderungen verarbeitet werden, ist zusätzlich zu prüfen, ob eine durchgängige Zertifizierungskette vom Papierhersteller bis zum Druckbetrieb besteht.
Grundlage der Angabe: Die FSC-Deutschland-Übersicht zu FSC-Warenzeichen und Druckerzeugnissen sowie die FSC-Deutschland-Informationen zu Chain-of-Custody- und Recyclingstandards legen die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und korrekte Kennzeichnung für Druckbetriebe fest. Für PEFC gelten die entsprechenden Anforderungen gemäß dem PEFC-Deutschland Chain-of-Custody-Standard sowie den PEFC-Anforderungen speziell für Druckbetriebe.
8.3 Materialeinsparung / geringere Grammatur (Dünndruckpapier)
Angaben zu Materialeinsparung bei Beipackzetteln beschreiben eine Verringerung der eingesetzten Papiermenge, insbesondere durch den Einsatz von Dünndruckpapier mit geringer Grammatur (z. B. 40–60 g/m²) gegenüber einer definierten Vergleichsbasis. Die notwendigen Funktionen des Beipackzettels, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Lesbarkeit und Vollständigkeit der Pflichtangaben, müssen dabei erhalten bleiben.
Eine geringere Grammatur ist daher nicht beliebig reduzierbar, sondern durch die regulatorischen Mindestanforderungen an Packungsbeilagen (u. a. Schriftgröße, Lesbarkeit, Opazität gegen Durchscheinen) begrenzt. Eine Aussage wie „materialsparend" oder „ressourcenschonend durch geringeres Papiergewicht" ist nur zulässig, wenn die verwendete Grammatur die geltenden regulatorischen Lesbarkeits- und Qualitätsanforderungen weiterhin erfüllt.
Grundlage der Angabe: Technische Datenblätter und Produktspezifikationen der tatsächlich eingesetzten Dünndruckpapiere dokumentieren die produktspezifische Grammatur, Opazität und weitere relevante Materialeigenschaften. Die regulatorischen Mindestanforderungen an Packungsbeilagen, insbesondere hinsichtlich Lesbarkeit und Format, ergeben sich aus den EudraLex Volume 2 Guidelines der EU-Kommission für Packungsbeilagen.
8.4 Nachhaltig / umweltfreundlich bei Beipackzetteln
Die Begriffe „nachhaltig", „umweltfreundlich" und „ressourcenschonend" sind weit gefasste Umweltangaben, die sich auf unterschiedliche Umwelteigenschaften und Lebenszyklusphasen beziehen können. Im Zusammenhang mit einem Beipackzettel beziehen sich diese Begriffe daher ausschließlich auf den ausdrücklich genannten Umweltaspekt, zum Beispiel eine Faserzertifizierung oder eine konkret bewertete Rezyklierbarkeits-Eigenschaft. Diese Eingrenzung muss dabei klar und deutlich im unmittelbaren Umfeld der Aussage selbst erfolgen, damit die Aussage nicht als generische Umweltaussage im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gilt. Aus einer einzelnen Umwelteigenschaft lässt sich keine umfassende positive Bewertung des gesamten Beipackzettels oder seines vollständigen Lebenszyklus ableiten.
Wird die Aussage zusätzlich quantifiziert, ist im unmittelbaren Umfeld der Aussage eine erkennbare, nachvollziehbare Quelle für den konkreten Wert zu nennen. Fehlt eine solche Quelle, ist die quantifizierte Aussage zu entfernen oder durch eine allgemeine, unquantifizierte und eng ausgelegte Formulierung gemäß Absatz 1 zu ersetzen.
Grundlage der Angabe: Die jeweilige Aussage basiert auf produktspezifischen Daten oder Bewertungen des konkret genannten Umweltaspekts. Das Umweltbundesamt zu Papier und Druckerzeugnissen sowie die INGEDE-Methoden zur Rezyklierbarkeit dienen insbesondere zur Bewertung recycling- und faserbezogener Eigenschaften. Für eine weitergehende, anerkannte Umweltleistung im Sinne der EmpCo-Anforderungen kann das EU Ecolabel der EU-Kommission für bedruckte Papierprodukte als Nachweisgrundlage herangezogen werden. Nach der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumers Directive) gelten unqualifizierte generische Umweltaussagen als grundsätzlich unzulässig, sofern nicht eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann — es sei denn, die Aussage wird wie in Absatz 1 beschrieben klar auf den konkreten Umweltaspekt eingegrenzt.




