
PPWR: EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – offiziell: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist Bestandteil des European Green Deals und ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Die neue Verordnung soll in allen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Formell als Verordnung angelegt, werden trotzdem nationale Ausführungsgesetze – wie das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Deutschland – für die volle Funktion der PPWR benötigt.
Der Inhalt dieses Artikels wurde am 11. Mai 2026 aktualisiert.

Die PPWR tritt am 12. August 2026 offiziell in Kraft und hat drei elementare Ziele: Der Verbrauch von Verpackungen soll in der EU deutlich reduziert, die Recyclingfähigkeit verbessert und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden. Dabei liegt der Fokus auf recyclebaren Verpackungen, dem funktionalen Einsatz von Rezyklaten sowie Transparenz und Innovationsfähigkeit bei Produkten und Fertigungsprozessen.
Praktische Umsetzung der PPWR Verordnung
Am 30. März 2026 hat die EU-Kommission zwei offizielle Umsetzungsdokumente für die neue Verpackungsverordnung veröffentlicht, um zentrale Auslegungs- und Praxisfragen vor dem Anwendungsbeginn der Verordnung einheitlicher zu beantworten. Die Leitlinie trägt offiziell den Titel Guidance document on Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) und erläutert die Auslegung ausgewählter PPWR-Bestimmungen, um eine möglichst einheitliche Anwendung der PPWR-Verordnung in der EU zu unterstützen. Das FAQ-Dokument heißt offiziell Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) - Frequently Asked Questions (FAQs) und ergänzt die Leitlinie um Antworten auf praxisrelevante Fragen zu den Kernpflichten der Verordnung.
Welche Fragen zur PPWR erreichen uns als Hersteller von Verpackungen?

„Als Produzent von Verpackungen sind wir verpflichtet, die Vorschriften der PPWR zu beachten und umzusetzen. Dabei stellen sich nicht nur Fragen zu den Materialien, sondern auch zu Kosten, Verboten, Nachweisen und anderen Pflichten. Die Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie in unserem FAQ – für weitere Informationen können Sie uns gerne kontaktieren.“
Andreas Bayer|Director Business Development eCommerce & Sales|Labelprint24
Wichtige Fragen zur EU Verpackungsverordnung
- nicht recyclingfähige Verpackungen
- unnötige Verpackungen (z. B. überdimensionierte Umverpackungen)
- bestimmte Einwegverpackungen, sofern es funktionale Alternativen gibt
Die neuen PPWR-Wirtschaftsakteure
Mit Inkrafttreten der PPWR am 11. Februar 2025 wurden neue Definitionen für die sogenannten Wirtschaftsakteure festgelegt – zu dieser Gruppe gehören alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit kommerziellem Interesse Verpackungen bzw. verpackte Produkte herstellen, vertreiben oder importieren. Die einzelnen Positionen werden in der neuen Verpackungsverordnung klar benannt und definiert:

Als Hersteller gelten Erzeuger (Entwicklung & Fertigung), Importeure (EU-Einfuhr) und Vertreiber (Weiterverkauf) – in ihren Bereich fallen das Inverkehrbringen (auch durch einen EPR-Bevollmächtigten), der Direktvertrieb und das Auspacken von Verpackungen oder verpackten Produkten. Im direkten Verhältnis zum Erzeuger stehen der Lieferant (Verpackungen & Material) und der Bevollmächtigte (Product Compliance) (Konformitäts-Pflichten). Weitere Wirtschaftsakteure sind der Endvertreiber der den Endabnehmer (B2B oder B2C) beliefert und schlussendlich der Verbraucher (B2C).
Nach der neuen EU-Verpackungsverordnung gehört Labelprint24 als Marktakteur zu den Lieferanten. Als Hersteller von Verpackungen haben wir uns auf die Anforderungen der PPWR vorbereitet: Zum einen durch innovative und konforme Materialien und zum anderen durch eine gute Vorbereitung hinsichtlich der geforderten Unterlagen. Wichtig: Als Lieferant kommen wir unserer Informationspflicht gerne nach und liefern alle Dokumente, um die Bedingungen der PPWR zu erfüllen - wir erstellen aber keine Konformitätserklärung (DOC).
In der Leitlinie zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) wird die Rollenverteilung in der Lieferkette präzisiert:
- Der Hersteller verantwortet die Konformität des Verpackungsdesigns und die Kennzeichnung nach den Artikeln 5 bis 12 PPWR. Dabei gibt es EU-weit nur einen Hersteller pro Verpackung.
- Der Erzeuger trägt die EPR-Pflichten im jeweiligen Mitgliedstaat, also insbesondere Registrierung, Meldung und Finanzierung der Entsorgungssysteme. Hier gilt das Territorialprinzip – ein Unternehmen kann daher in mehreren Mitgliedstaaten jeweils Erzeuger sein.
- Importeur: Der Importeur ist die in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt. Eine bloße Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit reicht dafür nicht aus.
Damit gibt es eine klare Trennung zwischen Konformitätsverantwortung, EPR-Verantwortung und Importverantwortung.

„Für Hersteller und Importeure beinhaltet die PPWR eine zentrale Änderung – in Zukunft müssen Unternehmen in einer Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) nachweisen, dass jede Verpackung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Sie muss fortlaufend aktualisiert werden und prüfbare Angaben zu Materialzusammensetzung, Stoff- und Additivangaben sowie Recyclingbewertungen enthalten. Diese Nachweispflicht kann nicht delegiert werden und gilt für alle in Europa produzierten Verpackungen sowie alle EU-Importe.“
Dr. Thomas Gude|Experte für Lebensmittelmaterialien & -vorschriften, chemische Analysen und Risikobewertungen
PPWR – Konformitätserklärung: Welche Pflichten auf Unternehmen zukommen
Mit Inkrafttreten der PPWR müssen Hersteller, Importeure und Vertreiber nachweisen, dass bestimmte Eigenschaften wie Recyclingfähigkeit, Gefahrstoffbeschränkungen und Mindestrezyklatanteile von Verpackungen eingehalten werden. Die Bewertung der Konformität basiert auf der Überwachung der eigenen Produktion und wird in einer technischen Dokumentation beschrieben. Die Sicherstellung erfolgt über ein Konformitätsbewertungsverfahren – eine interne Fertigungskontrolle, die als fortlaufender Prozess mindestens einmal im Jahr von den Akteuren durchgeführt werden sollte.
Für die Durchführung und Sicherstellung der Konformitätsvorgaben ist in erster Linie der Erzeuger verantwortlich – Importeure und Händler in den Ländern müssen allerdings entsprechende Sorgfaltspflichten erfüllen und dürfen Verpackungen oder verpackte Produkte, die nicht der Konformität entsprechen, nicht weitervertreiben.
Beim Erstellen der Konformitätsbewertung ist zu beachten, dass es sich bei dem Verfahren um keine CE-Konformität handelt – auch wenn sich die Verfahren gleichen und sich auf die Verordnung 765/2008/EG und den Beschluss 768/2008/EG beziehen. Das CE-Zeichen darf auf Verpackungen NICHT verwendet werden. Für die Inhalte der Konformitätserklärung – der Declaration of Conformity (DOC) – gibt es eine Muster-Vorlage in Anhang VIII der PPWR.

Was gilt ab dem 12. August 2026? Die ersten PPWR-Pflichten im Überblick
Beim Start der PPWR am 12. August 2026 gibt es zunächst nur wenige Konformitätsanforderungen zu beachten – vor allem in den Jahren bis 2030 sollen nach und nach weitere Pflichten hinzugefügt bzw. bestehende Regeln weiter verschärft werden. Die spezifischen Übergangsfristen ergeben sich dabei aus den Bestimmungen der Artikel 5 bis 12 sowie 24 und 27 der EU-Verpackungsverordnung. Für Altbestände zählt hier der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht erst die spätere Lieferung oder der Endverkauf.
Ein weiterer Punkt im Zeitplan ist, dass viele der zentralen technischen Pflichten unter einem rechtlichen Vorbehalt stehen und oft erst Monate nach den delegierten Rechtsakten der EU-Kommission greifen. So ist noch nicht abzusehen, wann die exakten Kriterien finalisiert sein werden. Um Verstöße gegen die PPWR-Verordnung ahnden zu können, müssen die Mitgliedsstaaten bis zum 12. Februar 2027 Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen.

Was definitiv ab dem 12. August 2026 gilt:
- Beschränkung von Gefahrstoffen
- Grenzwert von jeweils 100 mg/kg für die Stoffe Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom
- PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen
- Kennzeichnung von Verpackungen
- Angaben auf der Verpackung: Identifikationsmerkmal (z.B. Chargen- oder Seriennummer), Name/Marke mit Postanschrift und Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers (plus EU-Importeurs)
PPWR-Kriterien für die Konformität von Verpackungen
Die PPWR-Verordnung enthält eine Fülle an Maßnahmen und Zielen zur Abfallreduzierung. Dazu gehören unter anderem Öko-Tarife für die Entsorgung von Verpackungen, Nachhaltigkeitsanforderungen für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen, industrielle Kompostierbarkeit von Getränkebeuteln und Aufkleber für Obst und Gemüse sowie eine höhere Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und ein zuverlässiges Pfandsystem. Über Kernpunkte aus Perspektive des Herstellers gibt es im Folgenden die PPWR-Zusammenfassung zur Konformität.

Gefahrstoffe: Welche Stoffbeschränkungen ab 2026 in der EU Verpackungsrichtlinie relevant sind
Die Verwendung und Konzentration der bedenklichen Stoffe Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (hexavalentes Chrom, Chrom VI) dürfen den Wert von 100mg/kg nicht überschreiten.

Für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten ab dem 12. August 2026 folgende Grenzwerte:
- 25 ppb (Teile pro Milliarde) für einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe der gemessenen PFAS (ohne polymere PFAS)
- 50 ppm (Teile pro Million) für PFAS (einschließlich polymere PFAS)
Überschreitet der Gesamtfluorgehalt 50mg/kg muss nachgewiesen werden, dass der Fluorgehalt nicht aus PFAS stammt. In der Leitlinie wird zudem ein dreistufiges PFAS-Prüfprotokoll definiert, das mit einem Screening beginnt und nur bei Auffälligkeiten weitere Analysen auslöst – bei einem Total-Fluor-Wert unter 50 mg/kg sind keine weiteren Prüfschritte nötig.
PFAS ist eine Abkürzung für per- und polyfluorierte Chemikalien einer Stoffgruppe, die mehr als 10.000 verschiedene Stoffe umfasst. PFAS sind wasser-, fett- und schmutzabweisend und besitzen eine sehr hohe chemische und thermische Stabilität. Sie werden in industriellen Anwendungen, aber auch bei Alltagsprodukten wie Kosmetika, Kochgeschirr oder Textilien eingesetzt. Gelangen die PFAS in die Umwelt, werden sie nicht abgebaut, sondern reichern sich dort an – mit negativen Auswirkungen auf die Natur und die menschliche Gesundheit. Die "Ewigkeitschemikalien" sind in Böden, Trinkwasser, Futtermitteln und in Alltagsgegenständen wie Verpackungen nachweisbar.
PPWR-Recyclingfähigkeit: Was 'recyclingfähig' künftig wirklich bedeutet
In der PPWR gilt eine Verpackung als recyclingfähig, wenn sie folgenden Anforderungen entspricht:
- Design for Recycling (DfR, Recyclingorientierte Gestaltung): Sekundärrohstoffe aus gesammelten, sortierten und recycelten Verpackungen werden als Ersatz für die ursprünglichen Primärrohstoffe verwendet. Konkrete Kriterien und Leistungsmerkmale werden bis 2028 festgelegt.
- Recycled at Scale (RaS, Großmaßstäbliches Recycling): Verpackungsabfälle durchlaufen ebenfalls ein Sammel-, Sortier- und Recyclingverfahren – das daraus gewonnene Rezyklat muss einem Anteil von mindestens 30% (Holz) bzw. min. 55% (alle anderen Materialien) entsprechen. Die verschiedenen Durchführungsrechtsakte zur Bewertung und Überwachung erfolgen hier bis 2030.

Ab dem 01. Januar 2030 dürfen nur noch recyclingfähige Verpackungen (DfR) der Leistungsstufen A (95%), B (80%) oder C (70%) in Verkehr gebracht werden – ab dem 01. Januar 2038 ist mindestens Stufe A oder B erforderlich.
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen nach der PPWR
Ab dem 1. Januar 2030 (Stufe 1) und dem 1. Januar 2040 (Stufe 2) gelten neue Mindestquoten für den Einsatz von Rezyklat aus Kunststoffabfällen. Ausnahmen gibt es für Verpackungen von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Säuglings- und Kindernahrung sowie kompostierbare Verpackungen und Verpackungen für gefährliche Güter. Die Leitlinie präzisiert die Ausnahmen bei den Rezyklatquoten, vor allem für Kunststoffanteile von unter fünf Prozent und für bestimmte Lebensmittelkontaktverpackungen. Diese Ausnahmen greifen nicht automatisch „frei Haus“, sondern müssen belastbar in Produktdaten und technischer Dokumentation hinterlegt werden.

Rezyklat (auch Recyclingkunststoff) ist ein Sekundärrohstoff, der beim Recycling von Kunststoffabfällen entsteht. Nach Sammlung und Sortierung werden die Kunststoffe zerkleinert, gewaschen und wieder aufgeschmolzen – so entstehen z. B. Mahlgut, Regranulat oder (mit Additiven eingestelltes) Regenerat. Man unterscheidet Post-Consumer-Rezyklat (PCR) aus Haushaltsabfällen und Post-Industrial-Rezyklat (PIR) aus Produktionsresten.
Minimierung von Verpackungen und Verbot von Mogelpackungen
Ab dem 1. Januar 2030 gilt ein Verbot für Verpackungen, die das Volumen des Produkts absichtlich vergrößern oder den in Anhang IV VerpackV definierten Leistungskriterien (u.a. Schutz, Sicherheit, Funktionalität oder rechtliche Anforderungen) nicht genügen. Mindestvolumen und -gewicht müssen vom Erzeuger in der Konformitätserklärung erläutert werden (Anhang IV Teil B EU-VerpackV). Auch bestimmte Verpackungsformate dürfen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Davon sind laut Anhang V VerpackV vor allem Einwegverpackungen aus Kunststoff für Lebensmittel, Gastronomie und Hotels betroffen.

Auch sogenannte Mogelpackungen – übergroße Verpackungen mit verringertem Inhalt – sind in Zukunft verboten. Das Leerraumverhältnis zwischen Produkten und Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel darf höchstens 50% betragen. Als Leerraum gelten dabei auch Abstände innerhalb der Verpackung, die mit Füllmaterial befüllt sind.
Neu klargestellt wird in den Verpackungsvorschriften, dass „Marketing“ und „Verbraucherakzeptanz“ keine zulässigen Gründe mehr sind, um zusätzliches Verpackungsgewicht zu rechtfertigen. Für Transport- und E-Commerce-Verpackungen nennt die Leitlinie außerdem eine Leerraumgrenze von 50 Prozent ab 2030.
Kennzeichnung von Verpackungen nach der PPWR
Mit Inkrafttreten der PPWR dürfen nur noch korrekt gekennzeichnete Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Die Kennzeichnungsvorgaben müssen sicher und gut lesbar auf der Verpackung angebracht sein und können bei zu wenig Platz auch auf der Umverpackung erfolgen. Ist beides nicht möglich, ist die Verwendung eines elektronisch lesbaren Codes oder eines anderen Datenträgers zulässig. Textinformationen müssen in allen Sprachen der Vertriebsländer vorhanden sein.
Die Leitlinie macht deutlich, dass ab 12. August 2028 eine einheitliche EU-Kennzeichnung für die Materialzusammensetzung gilt. Nationale Abkürzungssysteme nach 97/129/EG dürfen für neu in Verkehr gebrachte Verpackungen dann nicht mehr weiterverwendet werden.

Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) in der PPWR Regulation
Im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung EPR (Extended Producer Responsibility) müssen bis August 2027 in allen EU-Mitgliedsstaaten offizielle Herstellerregister für Verpackungsmaterialien eingerichtet bzw. an die PPWR angepasst werden. Alle Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in diesem EU-Land bereitstellen oder auspacken (ohne Endabnehmer zu sein), sind verpflichtet, sich in das nationale Handelsregister einzutragen. Gibt es keine offizielle Niederlassung im jeweiligen Mitgliedsstaat, muss dort ein Bevollmächtigter (EPR) benannt werden.
Neu präzisiert wird in der Leitlinie vom 30.03.2026 das Territorialprinzip: Die Erzeugereigenschaft entsteht je Mitgliedstaat, in dem eine Verpackung erstmals bereitgestellt wird. Dadurch kann ein Unternehmen parallel in mehreren Ländern separat als Erzeuger gelten und dort jeweils eigene EPR-Pflichten auslösen.
Zu den Kernpflichten zählen die Registrierung im Herstellerregister, die regelmäßige Meldung über Verpackungsmengen und die Finanzierung der EPR-Aufwände. Dazu gehören die Rücknahme und Entsorgung von Altverpackungen, Informationskampagnen zur Abfallvermeidung oder die Kennzeichnung von Abfall-Sammelbehältern.
Zukünftig müssen die Betreiber von Online-Marktplätzen fortlaufend überprüfen, dass die Händler auf ihrer Plattform die EPR-Anforderungen einhalten.

Reduzierung von Verpackungsabfällen laut PPWR

Das pro Kopf Volumen an Verpackungsabfällen soll schrittweise verringert werden – im Vergleich zum Abfallvolumen aus dem Jahr 2018 soll jeder Mitgliedstaat die anfallenden Verpackungsabfälle wie folgt reduzieren:
- Bis 2030 um min. 5 %,
- Bis 2035 um min. 10 %,
- Bis 2040 um min. 15 %.
Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden von der Kommission für das Verpackungsgesetz in der EU noch definiert – bis voraussichtlich 2031 werden die festgelegten Zielvorgaben überprüft und ein entsprechender Bericht vorgelegt.
Bei den Wiederverwendungsvorgaben im B2B-Bereich stellt die Leitlinie klar, dass die Einordnung stärker vom Füllgut abhängt. Verpackungen sollen nur dann unter diese Vorgaben fallen, wenn sie eine echte Transportfunktion über die reine Schutzfunktion hinaus erfüllen.
PPWR-Recyclingziele
Die Zielvorgaben beim Recycling von Verpackungsabfällen werden ebenfalls schrittweise erhöht. Grundlage der Berechnung ist das Gewicht der Verpackungsabfälle bzw. der spezifischen Materialien. Rückwirkend gilt seit dem 31. Dezember ein Recyclingziel von 65 % aller Verpackungsabfälle in allen EU-Mitgliedsstaaten, das bis zum 31. Dezember auf 70 % steigen soll.
Gleiches gilt für das Recyclingziel der Materialien – dazu gehören Kunststoffe (50 / 55 %), Holz (25 / 30 %), Eisenmetalle (70 / 80 %), Aluminium (50 / 60 %), Glas (70 / 75 %) sowie Papier und Karton (75 / 85 %). Die Zielvorgaben werden bis 2031 von der Kommission überprüft, um sie entsprechend zu erhöhen oder weitere Ziele festzulegen.

PPWR & die Forschungszulage
Das Inkrafttreten der PPWR kann für die Hersteller der Verpackungsrohstoffe einen großen finanziellen Aufwand bedeuten, wenn Materialien, Rezepturen und Prozesse neu entwickelt oder angepasst werden müssen.
Unternehmen in dieser Situation können von der Steuerlichen Förderung Forschung und Entwicklung (FuE) profitieren. Die Forschungszulage können alle Unternehmen unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche beantragen, die in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 12 Mio. Euro – der Antrag auf Forschungszulage ist elektronisch nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Für die eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung werden bis zu 25 % der förderfähigen Aufwendungen gefördert (für KMUs bis zu 35 %). Wird ein Forschungsauftrag (Auftragsforschung) vergeben, gelten pauschal 70 % des an den Auftragnehmer gezahlten Betrages als förderfähiger Aufwand.
Zusätzlich gibt es ab dem 1. Januar 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 % auf die förderfähigen direkten Projektkosten, wodurch auch allgemeine Posten wie z. B. Verwaltung oder Infrastruktur ohne Einzelnachweis gefördert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Bescheinigungsstelle Forschungszulage – kurz BSFZ.
FAQ - alle Fragen zur PPWR
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation. Gemeint ist die neue EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und aktualisiert den europäischen Rechtsrahmen für Verpackungen, Verpackungsabfälle, Recyclingfähigkeit und Kreislaufwirtschaft.
Die PPWR ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Der eigentliche Geltungsbeginn vieler zentraler Pflichten ist jedoch der 12. August 2026. Ab diesem Datum greifen erste wichtige Anforderungen; weitere Pflichten folgen stufenweise, insbesondere bis 2030.
Die PPWR gilt für Unternehmen und Akteure, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, liefern, importieren, vertreiben oder in Verkehr bringen. Dazu zählen unter anderem Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, Hersteller, Endvertreiber, Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Online-Marktplätze.
Die PPWR betrifft grundsätzlich viele Verpackungsarten und Materialgruppen. Dazu gehören unter anderem Verpackungen aus Papier und Pappe, Kunststoff, Glas, Metall, Holz, Textilien, Keramik oder Porzellan sowie verschiedene Verbundverpackungen. Auch flexible Kunststoffverpackungen und mehrlagige Materialien fallen unter die neuen Anforderungen.
Unternehmen müssen künftig vor allem Anforderungen zu Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteilen, Verpackungsminimierung, Wiederverwendung, Kennzeichnung, EPR-Pflichten und Konformitätsbewertung beachten. Die Konformität bestimmter Verpackungseigenschaften muss über ein Konformitätsbewertungsverfahren, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine klassische CE-Konformität.
Verpackungen dürfen künftig nur noch korrekt gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden. Ab dem 12. August 2026 müssen unter anderem ein Identifikationsmerkmal, zum Beispiel eine Chargen- oder Seriennummer, sowie Name bzw. Marke, Postanschrift und elektronische Kontaktmöglichkeiten des Erzeugers angegeben werden. Falls relevant, kommen entsprechende Angaben des Importeurs hinzu. Ab 12. August 2028 folgen harmonisierte EU-Kennzeichnungen, unter anderem zur Materialzusammensetzung.
Die PPWR fasst Wiederverwendbarkeit deutlich weiter als den klassischen Mehrwegbegriff. Verpackungen gelten nur dann als wiederverwendbar, wenn sie für mehrere Umläufe konzipiert sind, sicher entleert, gereinigt, wiederbefüllt oder wiederbeladen werden können und am Ende ebenfalls die Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen erfüllen. Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen einsetzen, müssen sich außerdem an einem Wiederverwendungssystem beteiligen und dessen Anforderungen sicherstellen.
Stärker eingeschränkt werden vor allem Verpackungen, die nicht ausreichend recyclingfähig sind, unnötig viel Material einsetzen oder das wahrgenommene Produktvolumen künstlich vergrößern. Ab 1. Januar 2030 dürfen bestimmte Verpackungsformate nicht mehr oder nur noch unter Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Einwegkunststoffverpackungen, sehr leichte Kunststofftragetaschen sowie sogenannte Mogelpackungen.
Für Versandverpackungen und E-Commerce-Verpackungen wird vor allem die Verpackungsminimierung relevant. Ab 1. Januar 2030 darf das Leerraumverhältnis zwischen Produkt und Umverpackung, Transportverpackung oder Verpackung für den elektronischen Handel höchstens 50 % betragen. Auch Füllmaterial wie Papier, Luftpolsterfolie, Schaumstoff, Holzwolle oder Styropor-Chips zählt dabei als Leerraum.
Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und gilt als EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Anders als eine Richtlinie muss sie also nicht erst vollständig in nationale Gesetze übertragen werden. Das deutsche Verpackungsgesetz bzw. nationale Durchführungsvorschriften bleiben dennoch relevant, etwa für praktische Umsetzung, Register, EPR-Pflichten, Sanktionen und nationale Vollzugsfragen.
Hinweis: Dieser Artikel bietet eine redaktionelle Zusammenfassung zur PPWR und dient ausschließlich der Information. Er ersetzt keine rechtliche Beratung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.

