Fertigung nach Maß Fertigung nach Maß
Produktion in Rekordzeit Produktion in Rekordzeit
Qualität seit 1961 Qualität seit 1961
Persönliche Kundenberatung Persönliche Kundenberatung

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - oder: Die neue Warnung vor dem Plastik

  • Durchschnittlich 8 Millionen Tonnen Plastikmüll gelangen jedes Jahr in die Meere und richten enorme Umweltschäden an.
  • Besonders heikel sind Einwegkunststoff-Produkte, weil die häufig unsachgemäß entsorgt werden – nämlich in der Natur oder in der Kanalisation.
  • Deshalb sollen die Konsumenten für einen sorgsameren Umgang mit Einwegkunststoff sensibilisiert werden: Weniger Verbrauch, weniger Umweltverschmutzung und mehr Recycling sind die Ziele.
  • Eine EU-weit einheitliche Kennzeichnung von Einwegkunststoff-Produkten wird deshalb für alle Hersteller verpflichtend. So können potenziell problematische Plastikabfälle direkt beim Kauf erkannt und entsprechend behandelt werden.





Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung und Einwegkunststoffverbotsverordnung – hinter diesen sperrigen Begriffen verbergen sich neue Gesetzentwürfe, mit denen in Deutschland EU-Richtlinien umgesetzt werden sollen. Ihr Ziel: Weniger Plastik, das in die Umwelt gelangt und sich dort schädlich auswirkt. Außerdem sollen die Menschen mit der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Produkte für den Verbrauch von Kunststoff sensibilisiert werden. Wir erklären, was es mit der neuen Verordnung auf sich hat.

Die Grundlage für die neue Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) ist die EU-Richtlinie 2019/904. Sie wurde schon 2019 beschlossen, um die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu reduzieren.

Einwegplastik als globales Umweltproblem

Trotz hoher Recyclingquoten und des immensen Potenzials für Kunststoffrezyklate gelangen jedes Jahr immer noch mehrere Millionen Tonnen Plastikmüll in die Umwelt. Die Ozeane sind im wahrsten Sinne zu einem Sammelbecken für diverse Plastikabfälle geworden.

Nicht alles stammt von Verpackungsabfällen, ein erheblicher Teil allerdings schon. Vom achtlosen Umgang mit der Einkaufstüte aus Plastik bis hin zur vorsätzlichen und illegalen Entsorgung durch Schiffe – der Plastikmüll gelangt auf vielen Wegen ins Meer. Wir schwimmen also nicht nur sprichwörtlich im Plastik.

Hoher Verbrauch – hohes Müllaufkommen


Ein Grund für den Zustand unserer Umwelt ist der hohe Verbrauch an Produkten aus Einwegplastik. Trinkflaschen, Kaffeebecher, Strohhalme, die Liste ist lang. Aus dem Alltag sind Kunststoffe nicht mehr wegzudenken und das ist auch Teil des Problems: Plastikverpackungen sind für uns überall greifbar, häufig sind sie gar nicht zu vermeiden (trotz besserer Alternativen). 


Welche Schwierigkeiten sich daraus ergeben, lässt sich besonders deutlich am Beispiel Einwegflasche aufzeigen:

  • Weil sie nicht unmittelbar wiederverwendet werden können, werden Einwegflaschen geschreddert.
  • Nur ein kleiner Teil des Kunststoffs wird danach wieder zur Flasche: 25 Prozent werden für die Folienproduktion genutzt, 20 Prozent in der Textilindustrie und rund 30 Prozent werden zu Paletten-Banderolen oder ähnlichen Produkten.
  • Genauso überschaubar ist der Anteil an recyceltem Kunststoff in neuen Einwegflaschen. Der liegt bei etwa 25 Prozent – zum überwiegenden Teil bestehen die Flaschen also aus neuen Kunststoffen.


Dazu kommt eine CO2-Bilanz, die im Vergleich zu Mehrwegflaschen weit schlechter ausfällt. Die Deutsche Umwelthilfe geht von doppelt so vielen Emissionen aus, wenn der gesamte Lebenszyklus der Flaschen berücksichtigt wird.


Einwegplastikflasche


In einem wichtigen Punkt unterscheiden sich Einwegflaschen aber von anderen Verpackungsprodukten aus Einwegkunststoff: Sie haben vielfach bereits eine Kennzeichnung, weil sie in das Pfandsystem eingebunden sind. Damit ist eigentlich klar, wie und wo sie entsorgt werden sollen.

Für viele andere Verpackungen gilt das allerdings nicht. Aus diesem Grund soll mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung auf gesetzlichem Wege dagegen vorgegangen werden.

Entdecken Sie unsere Produktvielfalt!

Die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung - und was sie tatsächlich bedeutet

Am 10. Februar 2021 wurde die neue, mit EWKKennzV abgekürzte Verordnung vom Bundeskabinett beschlossen, in Kraft traten die Regelungen dann EU-weit ab dem 3. Juli 2021. Was wird sich dadurch für Produkte aus Einwegkunststoff und deren Hersteller von Verpackungen ändern? Die wichtigsten Fragen im Überblick.

Was soll mit den Bestimmungen der neuen Verordnung überhaupt erreicht werden?

Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie und die neue Verordnung haben das Ziel, dass in Zukunft weniger Einwegkunststoffprodukte verbraucht werden. Dazu soll die EWKKennzV dabei helfen, Kunststoff für Verpackungen als wichtige Ressource besser sichtbar zu machen.




Verschmutzung der Ozeane

 

Ein wichtiger Aspekt der Verordnung besteht also darin, die Verbraucher für ihren Kunststoffverbrauch zu sensibilisieren: Worin ist überall Kunststoff enthalten? Wie entsorge ich das gekennzeichnete Produkt am besten? Um diese Fragen dreht sich die Kennzeichnungspflicht.

Sie soll damit nicht zuletzt erreichen, dass weniger Plastikabfälle unsachgemäß in der Natur oder der Kanalisation entsorgt werden.

Welche Produkte sind überhaupt betroffen?

Unter die EWKKennzV fallen ganz unterschiedliche Produkte aus Einwegkunststoff. Eine Kennzeichnung brauchen laut der neuen gesetzlichen Vorgaben:
  • Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten (Binden, Tampons, Tamponapplikatoren) sowie Feuchttüchern,
  • Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern,
  • Verpackungen von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung von Tabakprodukten und
  • Einweggetränkebecher.

Im letzten Fall muss die Kennzeichnung übrigens direkt auf jeden einzelnen Becher und nicht auf die Verpackung.

Verboten werden diese Produkte – anders als Trinkhalme, Rührstäbchen für den Kaffee oder Einweggeschirr – nicht, zumindest vorläufig. Das liegt aber erst einmal nur daran, dass es bislang keine ökologisch sinnvolleren Alternativen gibt. Die EU-Kommission will sich aber bis 2027 Zeit nehmen, um die Richtlinie genau auszuwerten. Gut möglich also, dass die Verbote wegen neuer Produktentwicklungen doch ausgeweitet werden
Was fällt unter die Einwegkunststoffverbotsverordnung?

Genau wie die EWKKennzV trat auch die neue Verordnung für das Verbot bestimmter Einwegkunststoff-Produkte mit dem 3. Juli 2021 in Kraft. Sie betrifft allerdings nicht nur Verpackungen, sondern generell solche Produkte, die

• ganz oder aus teilweise aus Kunststoff bestehen,
• nicht mehrere Produktkreisläufe durchlaufen sollen oder
• zum selben Zweck wiederverwendet werden sollen.

Die Verordnung betrifft neben bestimmten Verpackungen zum Beispiel auch Plastikbesteck, Plastik-Wattestäbchen, Trinkhalme oder Einwegbecher aus Styropor. Sie dürfen nach Inkrafttreten der Verordnung auch nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Kennzeichnungspflicht übrigens auch für Umverpackungen. Könnten diese theoretisch ebenfalls von den Verbrauchern gekauft werden (zum Beispiel in Form von Tray-Kartonagen, die eigentlich für das Befüllen der Supermarkt-Regale gedacht sind), braucht die Umverpackung genauso wie die Verkaufsverpackung eine Kennzeichnung. Ausgenommen hiervon sind EU-Standard Transportverpackungen, weil diese schon aufgrund ihrer Größe nicht von den Endverbrauchern mitgenommen werden können. Solche Verpackungen bleiben üblicherweise bei den Händlern und werden von diesen entsorgt.

Gelten mit der Verordnung auch neue Anforderungen an die betroffenen Produkte?

In der Verordnung ist bisher nur eine Vorgabe für neue Produktanforderungen festgehalten. Die betrifft Getränkebehälter mit Verschlüssen oder Deckeln. Sind diese aus Kunststoff, müssen sie ab Juli 2024 fest mit dem Getränkebehälter verbunden sein. Der Hintergrund ist ein unschöner: Die abgetrennten Verschlüsse und Deckel gehören zu den Einwegkunststoffabfällen, die inzwischen am häufigsten an den europäischen Stränden auftauchen. Mit der festen Verbindung soll das in Zukunft eingedämmt werden.



Management


Die technischen Anforderungen hierfür stehen bisher noch nicht fest, eine europäische Norm ist aber in Arbeit. Sie wird zeitlich so bekanntgegeben, dass die Hersteller sich auf die neuen Vorgaben einstellen können.

Was bedeutet die Kennzeichnungspflicht für die Hersteller?

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sieht für die Hersteller keine schwerwiegenden Folgen durch die EWKKennzV. Denn die verlangt eigentlich nur ein zusätzliches Kennzeichnen. Andere solche Kennzeichnungen müssen ohnehin bereits wegen Vorgaben zum Gesundheitsschutz oder zur Markenbezeichnung bedruckt werden. In dieser Hinsicht ist der Aufwand daher kaum größer als bisher. Eine Teuerung der betroffenen Produkte erwartet das BMU daher nicht.

Etwas anders könnte der Fall bei den Einweggetränkebechern liegen, weil hier jeder einzelne gekennzeichnet werden muss. Das bedeutet zumindest in der Herstellung mehr Aufwand. Ob der sich wiederum auf die Preise für die Becher auswirkt, kann jetzt noch nicht beantwortet werden.


Unter Umständen tragen steigende Herstellungskosten und Verkaufspreise dazu bei, stärker auf Mehrwegprodukte umzusteigen. Das wiederum wäre ganz im Sinne der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.

In der Praxis besteht in jedem Fall eine Übergangsfrist für die Hersteller. Diese gilt bis zum 3. Juli 2022. In diesem Zeitraum dürfen noch Aufkleber mit der Kennzeichnung verwendet werden, die sich aber nicht ablösen lassen dürfen. Auf diese Weise können bereits produzierte Waren noch in den Handel fließen und müssen nicht vernichtet werden.

Händler hingegen können auch über die Übergangsfrist hinaus noch solche Produkte verkaufen, die nicht gekennzeichnet sind. Auf absehbare Zeit sollen diese aber ganz vom Markt verschwinden. Dafür wird nicht zuletzt ein Importverbot nicht gekennzeichneter Kunststoffprodukte aus Nicht-EU-Ländern sorgen.

Wie sieht die Kennzeichnung für die Produkte aus?

Innerhalb der EU erhalten die betreffenden Kunststoffprodukte eine einheitliche Kennzeichnung. Diese besteht aus einem Piktogramm mit dazugehörigem Text und zwar für jede Produktkategorie, die unter die EWKKennzV fällt.

Maßgeblich ist die jeweilige Amtssprache der EU-Mitglieder, es ist aber auch zulässig, die Kennzeichnung in andere Sprachen zu übersetzen.

Alternativen zu Einwegplastikflaschen